Der Aktienanteil der gesetzlichen Krankenkassen darf ab dem neuen Jahr maximal 10% der Deckungssumme betragen. Hintergrund ist eine Gesetzesänderung (§ 171e Abs. 2a SGB V). Darauf weist die Bundesregierung in einer Antwort (Bt-Drs. 18/10258) auf eine Kleine Anfrage (Bt-Drs. 18/10125) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hin.
Die Bundesregierung führt in ihrer Antwort aus, dass die Krankenkassen und ihre Verbände seit dem Jahr 2010 dazu verpflichtet seien, für ihre Altersversorgungszusagen bis spätestens 2049 ein zur Ausfinanzierung ausreichendes Deckungskapital und entsprechende Rückstellungen zu bilden. Die konkrete Anlageentscheidung sei Sache der einzelnen Krankenkassen. Sie könnten dabei auch ethische, soziale und ökologische Aspekte berücksichtigen, soweit dadurch die Anlagegrundsätze – Sicherheit, Liquidität und angemessener Ertrag – nicht beeinträchtigt würden.
Positive Erträge kaum zu erwirtschaften
Was den Gesundheitsfonds betreffe, sei die maximale Anlagezeit derzeit auf rund zwei Wochen begrenzt, sodass für den Großteil der Mittel nur kurzfristige Termineinlagen möglich seien. Ausnahmen bestünden für einen Teil der Liquiditätsreserve. Positive Erträge seien bei der kurzfristigen und zugleich sicheren Anlage aufgrund der Niedrigzinsen kaum zu erwirtschaften. Auch Negativzinsen sind den Angaben zufolge derzeit nicht vermeidbar, fallen jedoch angesichts des gesamten Fondsvolumens relativ gering aus. So stünden für 2015 Negativzinsen in Höhe von rund 1,8 Mio. Euro Einnahmen des Gesundheitsfonds von 206 Mrd. Euro gegenüber.
Reaktionen auf Niedrigzinsumfeld
Die zuständigen Behörden hätten auf das Niedrigzinsumfeld bereits reagiert und seit März 2016 Mittel aus der Liquiditätsreserve des Fonds „in kleinen Teilen“ in zinsgünstigere mehrmonatige Geldanlagen investiert. So könne die Zinsproblematik abgemildert werden, ohne die Liquidität der Krankenkassen zu gefährden. (kb)
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