Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen sollen motivieren und das Zusammengehörigkeitsgefühl stärken. So hat nach Informationen der VBG das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 05.07.2016 entschieden, dass auch die Veranstaltungen einzelner Abteilungen eines Unternehmens versichert sind. Hierfür gelten bestimmte Voraussetzungen, beispielsweise muss die Veranstaltung von der Unternehmensleitung gewollt sein und es müssen betriebliche Vorgaben über den Rahmen der Veranstaltung vereinbart werden, beispielsweise in Bezug auf die zeitliche Gestaltung, Zeitgutschriften oder finanzielle Förderung. Weitere Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind, dass die Verbundenheit der Beschäftigten untereinander gefördert wird, alle Beschäftigten der Abteilung eingeladen werden und der Abteilungsleiter den Betriebsausflug selbst veranstaltet. Die persönliche Anwesenheit der Unternehmensleitung ist aber nicht erforderlich.
Kein Schutz bei sportlichen Veranstaltungen und für ehemalige Mitarbeiter
In seiner Entscheidung hat das BSG weiter präzisiert, welche Anforderungen an die Art der Veranstaltung und den Kreis der Teilnehmenden zu stellen sind, damit Versicherungsschutz besteht. Das BSG entschied, dass die Einladung zu einer sportlichen Veranstaltung, wie zum Beispiel einem Fußballturnier, die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz nicht erfüllt, selbst wenn ein Rahmenprogramm stattfindet.
Weiter weist die VBG darauf hin, dass für teilnehmende ehemalige Mitarbeiter, Familienangehörige oder Gäste kein Versicherungsschutz besteht. (sts)
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