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Steuern & Recht
7. Februar 2017
Gestohlenes Auto: Käufer kann zurücktreten

Gestohlenes Auto: Käufer kann zurücktreten

An gestohlenen Sachen kann niemand rechtlich Eigentum erwerben. Wenn sich also beim Kauf eines Gebrauchtwagens herausstellt, dass dieser als gestohlen gemeldet ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat.

Autokäufer können nicht nur bei technischen Mängeln Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen, sondern auch bei rechtlichen. Kauft jemand ein Auto, bei dem sich herausstellt, dass es als gestohlen gemeldet ist, besteht ein solcher rechtlicher Mangel. Der wahre Eigentümer kann vom Käufer jederzeit das Auto zurückverlangen. Denn an gestohlenen Sachen kann niemand rechtlich Eigentum erwerben.

Gestohlener Rolls Royce als Versicherungsbetrug

Im betreffenden Fall, den der Bundesgerichtshof entschieden hat, kam auch noch ein Versicherungsbetrug hinzu: Der Kläger hatte ein Rolls Royce Corniche Cabrio erworben. Als er das Auto anmelden wollte, stellt sich heraus, dass der Oldtimer im Schengener Informationssystem europaweit als gestohlen gemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben war. Bei den weiteren Ermittlungen deutete sich an, dass der ehemalige Eigentümer das Fahrzeug möglicherweise als gestohlen gemeldet hatte, um einen Versicherungsbetrug zu begehen. Der Käufer trat vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückgabe des Kaufpreises.

Der Bundesgerichtshof hat der Klage stattgegeben. Er entschied, dass der Käufer wegen der Eintragung im Schengener Informationssystem nicht wie ein Eigentümer frei über sein Fahrzeug verfügen könne. Bei einer Anmeldung des Autos würde es polizeilich sichergestellt werden – und zwar im gesamten Gebiet des Schengener Abkommens. Auch bei jeder Kontrolle könne es sichergestellt werden. Zudem sei die Möglichkeit zum Weiterverkauf eingeschränkt. (tos)

BGH, Urteil vom 18.01.2017, Az. VIII ZR 234/15