In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheidenden Fall war der Ehemann Eigentümer eines Pkw, der zu seinem Betriebsvermögen gehörte. Er zog daher sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben ab und versteuerte die private Pkw-Nutzung pauschal mit monatlich 1% des Brutto-Listenpreises (sogenannte „1%-Regelung“ nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Die Ehefrau führte ebenfalls einen kleinen Betrieb. Sie hatte keinen eigenen Pkw, sondern nutzte für ihre Betriebsfahrten den Pkw des Ehemanns. An den entstehenden Pkw-Kosten beteiligte sie sich nicht. Gleichwohl setzte sie einkommensteuerlich einen Pauschalbetrag von 0,30 Euro/km als Betriebsausgabe ab.
Fehlende Aufwendungen
Das Finanzamt hat diesen Pauschalbetrag nicht zum Abzug zugelassen, was der BFH nunmehr bestätigt hat. Betriebsausgaben setzen das Vorhandensein von „Aufwendungen“ voraus. An solchen eigenen Aufwendungen fehlt es aber, wenn der Nutzer eines Pkw für die Nutzung keinerlei Kosten tragen muss.
Ausgewogenes Steuersystem
Der BFH hat darüber hinaus klargestellt, dass das Besteuerungssystem in dieser Frage insgesamt ausgewogen ist. Der Ehemann als Eigentümer des Fahrzeugs könne sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Die zusätzliche Nutzung des Wagens durch die Ehefrau löse bei ihm keine Einkommensteuer aus, weil diese Nutzung bereits mit dem ohnehin durchgeführten Pauschalansatz im Rahmen der 1%-Regelung abgegolten sei. Im Gegenzug könne die Ehefrau für ihre Pkw-Nutzung keine eigenen Betriebsausgaben geltend machen. Dieses Ergebnis erscheint dem Gericht sachgerecht, da ein nochmaliger Abzug bei der Ehefrau angesichts des bereits dem Ehemann gewährten vollen Kostenabzugs zu einer doppelten steuermindernden Auswirkung derselben Aufwendungen führen würde. (kb)
BFH, Urteil vom 15.07.2014, Az.: X R 24/12, Pressemitteilung vom 26.11.2014
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