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8. Februar 2019
Gonetto erleidet Rückschlag im Verfahren um Provisionsabgabeverbot

Gonetto erleidet Rückschlag im Verfahren um Provisionsabgabeverbot

Im Streit zwischen gonetto und der BaFin hat das Maklerunternehmen einen Rückschlag erlitten. Allerdings nicht in der Sache, bei der es um das Provisionsabgabeverbot geht. Gonetto gibt sich deshalb nicht geschlagen.

Nach Ansicht der BaFin verstößt das Geschäftsmodell des Maklerunternehmens gonetto gegen das Provisionsabgabeverbot. Daher hat die Aufsicht Versicherern untersagt, mit gonetto zusammenzuarbeiten. Nun hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) das Eilverfahren, das gonetto gegen das Vorgehen der BaFin initiiert hat, abgelehnt. Dabei geht es jedoch nicht um die Sache, wie Geschäftsführer Dieter Lendle gegenüber AssCompact betont. Vielmehr sieht der VGH keine Eilbedürftigkeit beim Verfahren.

Verfahren um Provisionsabgabeverbot dauert weiter Monate

Somit muss gonetto nun in ein Hauptverfahren gehen, wenn es an seinem Geschäftsmodell festhalten will. Lendle will diesen Weg voraussichtlich einschlagen, wie er mitteilt. Bis zu einer gerichtlichen Klärung werden somit viele weitere Monate ins Land gehen. „Dies hätten wir den gonetto-Kunden und den deutschen Versicherungskunden gerne erspart“, so der gonetto-Geschäftsführer in seiner Stellungnahme. Das Gericht hatte eine Mediation vorgeschlagen, die jedoch laut Lendle von der BaFin abgelehnt wurde.

BaFin sieht keine Ausnahmeregelung für gonetto

Das Geschäftsmodell von gonetto beruht darauf, Kunden Provisionen aus vermittelten Versicherungsverträgen gegen eine Gebühr zu erstatten oder ihnen direkt Nettotarife, die keine Provisionen für den Vermittler vorsehen, zu vermitteln. Die BaFin hatte sich bereits kurz nach Gründung des Unternehmens im Sommer 2017 dahingehend geäußert, dass sein Geschäftsmodell unter das Provisionsabgabeverbot (laut § 48b VAG) falle. Eine Ausnahme dazu gelte nur, wenn die dauerhafte Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung innerhalb des vermittelten Vertrags realisiert werde. Anderenfalls würden laut BaFin die Kunden das Bonitätsrisiko des Vermittlers mittragen. Auf Nachfrage von gonetto gegenüber der BaFin hatte diese bereits damals mitgeteilt, dass ihr Geschäftsmodell nicht unter die Ausnahmeregelung falle.

Lendle: Versicherungs- und Beratungsleistung trennen

Der Fall gonetto ließ die Diskussion um das Provisionsabgabeverbot und die Lesart seiner Ausnahmeregelungen sowie um die Position der Bafin immer wieder hochkochen. Auch die Frage nach der Aufsicht über Versicherungsvermittler wird in diesem Zusammenhang debattiert. Denn für die Aufsicht über gonetto ist die IHK zuständig, solange der laut Koalitionsvertrag geplante Aufsichtswechsel zur BaFin nicht Realität ist.

Lendle jedenfalls steht hinter seinem Geschäftsmodell: „Nach wie vor halten wir an unserer Idee fest, die Versicherungs- von der Beratungsleistung zu trennen“, betont er, „Der Verbraucher erhält damit bessere Handlungsmöglichkeiten und bezahlt nicht automatisch für eine Leistung, die er oft gar nicht in Anspruch nimmt oder geliefert bekommt“. (tos)

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