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Steuern & Recht
19. Mai 2017
Grenze der Erstattungsfähigkeit von Kosten für Krankenhausleistungen

Grenze der Erstattungsfähigkeit von Kosten für Krankenhausleistungen

Bei Entgeltforderungen ist der Erstattungsanspruch des Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung für Krankenhausleistungen von Privatkliniken der Höhe nach beschränkt.

Die Kläger fordern von der Beklagten, einem privaten Krankenversicherer, die Erstattung von Kosten für stationäre Krankenhausaufenthalte in einem privaten Krankenhaus. Die aufseiten der Kliniken handelnden Personen sind behandelnde Ärzte zweier Kliniken und zugleich vertretungsberechtigte Geschäftsführer der jeweiligen Trägergesellschaften (GmbHs).

Durch die Beklagte wurden Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen nach den Versicherungsbedingungen ersetzt, wozu Leistungen im Sinn von § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetztes (KHG) zählen. Die Erstattung der darüber hinausgehenden Kosten lehnte die Beklagte ab. Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen und die Berufungen der Kläger blieben ohne Erfolg.

Die Urteilsbegründung des Gerichts

Das Karlsruher Oberlandesgericht (OLG) hat entschieden, dass die Kläger keine weitergehenden Ansprüche gegen die Beklagte haben, da die über die bezahlten Fallpauschalen hinausgehenden Ansprüche der Sportklinik gegenüber den Klägern unbegründet sind. Die Ansprüche der Sportklinik seien auf die gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG zulässige Entgelthöhe begrenzt. Bei § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG handle es sich um ein Verbotsgesetz im Sinn von § 134 BGB hinsichtlich einer Preisbestimmung, wonach die Vereinbarung höherer Honorare nichtig ist. Insofern darf eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, für allgemeine Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen des KHG, des KHEntG und der BPflVO zu leisten wären. Die A. Sportklinik sei eine solche verbundene Einrichtung, da sie in räumlicher Nähe zur A. Klinik liege und mit diesem über die Gesellschafter organisatorisch verbunden sei. Gegen die Entscheidung legte der Kläger Revision ein. Diese war vom OLG aufgrund der Frage, ob § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG den Honoraranspruch einer Privatklinik, die zeitlich vor dem mit ihr verbundenen Krankenhaus gegründet wurde, und damit auch den Erstattungsanspruch des Versicherten gegen die Versicherung begrenzt, nach § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen worden. Unter dem Aktenzeichen IV ZR 123/17 wird die Revision beim BGH fortgeführt. (kk)

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017, Az.: 12 U 143/16