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Steuern & Recht
26. September 2018
Einkommensverlust schwangerschafts- oder kündigungsbedingt?

Einkommensverlust schwangerschafts- oder kündigungsbedingt?

Wie berechnet sich das Elterngeld einer Frau, die nach Mobbingsituation gekündigt wurde und in der Folge trotz intensiver Bemühungen und Probearbeit keinen neuen Job antreten kann, da eine Risikoschwangerschaft dazwischenkommt? Damit hat sich das LSG Niedersachsen-Bremen nun befasst.

Die Berechnung des Elterngeldes erfolgt grundsätzlich nach dem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Mutterschutz. Dieser Zeitraum verschiebt sich ausnahmsweise bei schwangerschaftsbedingtem Einkommensverlust. Wo die Grenze zum kündigungsbedingten Einkommensverlust verläuft, hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen nun klargestellt.

Im konkreten Fall hatte eine Hotelfachfrau geklagt, deren Arbeitsplatz nach langer Mobbingsituation gekündigt wurde. Die Frau bemühte sich danach um eine neue Anstellung und war bei zwei Arbeitgebern zum Probearbeiten. Zu einer Einstellung kam es allerdings nicht, denn die Frau wurde mit Zwillingen schwanger und ihre Frauenärztin sprach ein Beschäftigungsverbot wegen Risikoschwangerschaft aus.

Behörde: Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ursächlich

Nach der Geburt der Zwillinge berechnete die Behörde das Elterngeld einschließlich des Nulleinkommens in den Monaten zwischen Jobverlust und Geburt. Denn die Ursache des Einkommensverlustes liege nach ihrer Ansicht in der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und nicht in der Risikoschwangerschaft. Das rechnerische Durchschnittseinkommen der Frau war dadurch um rund 1.000 Euro niedriger.

LSG: Risikoschwangerschaft maßgeblich für niedrigeren Verdienst

Nach erfolglosem Klageverfahren beim Sozialgericht (SG) Hannover hat das LSG der Frau in zweiter Instanz Recht gegeben. Bei der Bemessung des Elterngeldes komme es maßgeblich auf den Zusammenhang zwischen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung und einer dadurch bewirkten Minderung des Erwerbseinkommens an. Dies sei danach zu beurteilen, ob die Mutter ohne die Erkrankung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit einen höheren Verdienst erzielt hätte. Zur Überzeugung des Gerichts hätte die Frau ohne die Risikoschwangerschaft wahrscheinlich eine neue Arbeit gefunden, denn sie habe sich als erfahrene Mitarbeiterin in einem Gewerbe mit großem Fachkräftebedarf intensiv bemüht und habe schon zur Probe gearbeitet. Weitere gesundheitliche Einschränkungen habe sie nicht gehabt. Ob die Frau – wie die Behörde meinte – die Aufhebung des vorherigen Arbeitsverhältnisses grob fahrlässig verschuldet habe, sei ohne Relevanz. (ad)

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.08.2018, Az.: L 2 EG 8/18