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Steuern & Recht
2. Juni 2017
Grobe Fahrlässigkeit der Eltern bei zündelndem Kind

Grobe Fahrlässigkeit der Eltern bei zündelndem Kind

Mit der Frage, ob Eltern grob fahrlässig handeln, wenn deren Kind im eigenen Haus zündelt, beschäftigte sich das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg. Zudem musste geklärt werden, um wie viel Prozent die Hausratversicherung in dem Fall die Leistungen kürzen kann.

Die Mutter des Sohnes ließ ihr achtjähriges Kind ins Homeoffice des Vaters, damit es dort Computer spielen konnte. Dort fand das Kind ein Feuerzeug und zündete damit ein Blatt Papier an, worauf sich ein Brand entwickelte, den das Kind nicht mehr löschen konnte. Daraufhin bekam die Frau nur 50% des entstandenen Schadens in Höhe von rund 50.000 Euro von ihrer Hausratversicherung ersetzt. Die Begründung der Versicherung lautete, dass der Brand grob fahrlässig herbeigeführt worden sei. Die Frau behauptete hingegen, dass im Büro-Schreibtisch nur leere Feuerzeuge zum Zwecke des Wiederauffüllens aufbewahrt würden und verneinte die ihr vorgeworfene grobe Fahrlässigkeit. Nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth der Versicherung recht gegeben hatte, landete der Fall vor dem OLG.

Die Entscheidung des OLG

Die Versicherungsnehmer erzielten vor dem OLG einen Teilerfolg, dahingehend dass die Versicherung ihre Leistungen nach Entscheidung der Richter lediglich um 25% kürzen darf. Dennoch entschied auch das OLG, dass das Verhalten der Eltern als grob fahrlässig einzustufen ist. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Kind nur ausnahmsweise das Büro benutzen durfte und von den Feuerzeugen zuvor nichts wusste. Die Richter gaben an, dass Feuerzeuge so aufzubewahren sind, dass Kinder unter zwölf Jahren keinen Zugang zu ihnen haben. Das gelte auch für leere Feuerzeuge, die weiterhin Feuerzeuge blieben und kein „entwidmeter Abfall“ seien. Die Lebenserfahrung der Eltern sollte ergeben, dass Kinder einen starken Nachahmungstrieb haben und insbesondere Feuer einen besonderen Reiz auf sie ausübe. Da beide Eltern Raucher sind, hätten sie davon ausgehen müssen, dass ihr Sohn ein Feuerzeug zum Spielen nutzen könnte. Kinder seien neugierig und würden demzufolge auch Schubladen öffnen und das insbesondere in Räumen, zu denen sie nur selten Zugang haben, so die Richter. Eine Leistungskürzung der Versicherung gemäß § 81 Abs. 2 VVG müsse sich allerdings an der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers orientieren. Hierbei sei den Eltern anzurechnen, dass das Kind nicht bereits zuvor gezündelt habe. Zudem seien die Feuerzeuge in einer Schublade aufbewahrt worden, in einem Raum, den das Kind nur selten benutzte. Auch die Tatsache, dass die Eltern davon ausgingen, dass die Feuerzeuge leer seien, müsse hier positiv bewertet werden, sodass dem Gericht eine Leistungskürzung in Höhe von 25% angemessen schien. (kk)

OLG Nürnberg, Urteil vom 11.04.2016, Az: 8 U 1688/15