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Steuern & Recht
29. August 2017
Grundstückseigentümer haften nur begrenzt für Wurzelschäden

Grundstückseigentümer haften nur begrenzt für Wurzelschäden

Inwieweit haften Grundstückseigentümer, wenn Baumwurzeln Schäden in der Kanalisation verursachen? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Fall beschäftigt. Die Haftung besteht demnach nur in begrenztem Ausmaß.

Baumwurzeln können nicht nur ein optischer Hingucker im eigenen Garten sein, sondern auch ernsthafte Schäden verursachen. Inwiefern die Eigentümer haften, wenn Wurzeln von Bäumen auf dem eigenen Grundstück Schäden bei den Nachbarn verursachen, musste nun der BGH entscheiden. Die Karlsruher Richter urteilten, dass private Hauseigentümer nicht regelmäßig selbst die Kanalisation auf eine Verwurzelung überprüfen.

Strengere Maßstäbe für Gemeinden

Für Gemeinden legt der BGH strengere Maßstäbe an. Sie hätten als Betreiber des Abwassersystems schließlich guten Zugang zu den Kanälen. Allerdings müssten auch die Kommunen die Abwasserleitungen nur im Rahmen der ohnehin gebotenen Inspektionen überprüfen und bei Bedarf Verwurzelungen beseitigen. Das Urteil der Bundesrichter bringt daher keine neuen Kontrollpflichten für die Gemeinden hervor. Inwieweit kontrolliert werden muss, ist abhängig von Gattung, Alter und Wurzelsystem des Baums sowie seiner Entfernung zu den Rohren.

Klage auf 20.000 Euro Schadenersatz

Im vorliegenden Fall hatte eine Frau aus dem niedersächsischen Königslutter geklagt. Ihr Keller war nach starkem Regen überflutet worden, weil die Wurzeln einer Kastanie den Abwasserkanal von einem kommunalen Grundstück aus verstopft hatten. Sie forderte daraufhin 20.000 Euro Schadenersatz von der Gemeinde.

Fehlende Rückstausicherung kein Haftungsausschluss

Dem BGH zufolge schließt die fehlende Sicherung des Hauses der Klägerin gegen einen Rückstau eine Haftung der Gemeinde nicht aus. Laut der kommunalen Satzung müsse zwar eine Rückstausicherung eingebaut werden. Diese Pflicht sei aber nur im Verhältnis zur Gemeinde als Kanalbetreiberin gültig. Diese hafte im vorliegenden Fall aber als Grundstückeigentümerin. Der BGH gab den Fall abschließend an das Oberlandesgericht Braunschweig. Dieses hat nun zu prüfen, ob die Gemeinde die Wurzeln der Kastanie hätte beseitigen müssen. (mh)

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.08.2017, Az. III ZR 574/16