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Steuern & Recht
13. Februar 2018
Handwerker setzt Haus in Brand: Wer haftet für Schäden am Nachbargrund?

Handwerker setzt Haus in Brand: Wer haftet für Schäden am Nachbargrund?

Wer haftet, wenn ein Handwerker einen Hausbrand verursacht und dabei auch das Nachbargrundstück beschädigt wird? In diesem schwerwiegenden Fall hat der Bundesgerichtshof ein Urteil gefällt.

Die wenigsten Hausbesitzer rechnen wohl damit, dass ein Handwerker, der eigentlich für Reparaturen engagiert wurde, stattdessen – wenn auch unwillentlich – das Haus niederbrennt. So erging es einem Ehepaar, das einen Dachdecker zur Ausbesserung des Flachdaches seines Hauses beauftragt hatte. Durch Heißklebearbeiten entstand ein Glutnest. Erst am Abend bemerkten die Eheleute Flammen in dem Bereich, in dem der Dachdecker gearbeitet hatte. Der alarmierten Feuerwehr gelang es nicht, das Haus zu retten. Es brannte vollständig nieder. Durch den Brand wurde auch das Haus der Nachbarin erheblich beschädigt. Über das Vermögen des zur Zahlung verurteilten Dachdeckers ist das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Die Versicherung der Nachbarin verlangt deshalb die Kosten in Höhe von 97.801,29 Euro von den Grundstückseigentümern.

„Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch“: Hausbesitzer haften

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Versicherung im Revisionsverfahren Recht. Ihr steht ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Dieser ist gegeben, wenn von einem Grundstück rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer des betroffenen Grundstücks nicht unterbinden kann. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift. Weitere Voraussetzung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist, dass der Beklagte als sogenannter „Störer“ zu qualifizieren ist. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen.

Hausbesitzer haben eine „Gefahrenquelle“ geschaffen

Auch wenn im konkreten Fall für die Hausbesitzer kein Anlass zu erkennen war, dass sie etwas unternehmen sollten, um einem Brand vorzubeugen, so steht doch fest, dass nur sie auf die Umstände hätten Einfluss nehmen können. Daran ändert auch nichts, dass der Brand auf die Handlung eines Dritten, nämlich des Handwerkers, zurückzuführen ist. Die Hausbesitzer sind diejenigen, die Dacharbeiten veranlasst haben. Dass sie den Handwerker sorgfältig ausgesucht und ihm auch nicht vorgeschrieben haben, auf welche Art er die Reparaturen durchführen sollte, ändert nichts daran, dass sie eine Gefahrenquelle geschaffen haben. Damit sind sie haftbar.

Die Sache wurde vom BGH an das Oberlandesgericht Naumburg zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dieses hat zu klären, ob die Höhe der Zahlung berechtigt ist. (tos)

BGH, Urteil vom 09.02.2018, V ZR 311/16