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Steuern & Recht
17. Juni 2016
Handwerkerleistungen: Versicherungsleistung mindert abzugsfähige Aufwendungen

Handwerkerleistungen: Versicherungsleistung mindert abzugsfähige Aufwendungen

Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können zu einer Steuerermäßigung führen. Allerdings mindern gezahlte Versicherungsleistungen die abzugsfähigen Aufwendungen. Darauf hat das Finanzgericht Münster hingewiesen.

Im Streitfall erlitt die Klägerin einen Wasserschaden, für dessen Beseitigung Handwerkerkosten in Höhe von insgesamt 3.224 Euro anfielen. Die Versicherung der Klägerin erstattete die Aufwendungen. In ihrer Einkommensteuererklärung setzte die Klägerin die Handwerkerkosten an und beantragte die Gewährung der Steuerermäßigung. Das Finanzamt lehnte dies aufgrund der Regulierung des Schadens durch die Versicherung ab.

Wirtschaftliche Belastung muss vorliegen

Das Finanzgericht Münster hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen setze, so das Gericht, eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin durch die Handwerkerkosten voraus. Daran fehle es im Streitfall, da die Versicherung die Handwerkerkosten erstattet habe. Eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin ergebe sich auch nicht aus den gezahlten Versicherungsbeiträgen, weil durch diese nicht die Versicherungsleistung angespart werde. Der Anspruch auf Schadenregulierung bestehe unabhängig von der Gesamthöhe der eingezahlten Beiträge. Nach der gesetzlichen Regelung ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20%, höchstens um 1.200 Euro, der Aufwendungen. Versicherungsleistungen mindern den Ermäßigungsbetrag. (kb)

Finanzgericht Münster, Urteil vom 06.04.2016, Az.: 13 K 136/15 E