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24. Juni 2016
Hartz-IV und Versicherung: Sozialleistungen nur bei unwiderruflichem Verwertungsausschluss

Hartz-IV und Versicherung: Sozialleistungen nur bei unwiderruflichem Verwertungsausschluss

Eine private Leibrentenversicherung ist unter bestimmten Umständen als Vermögen zu berücksichtigen und kann daher einen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen ausschließen. Abhilfe kann ein unwiderruflicher Verwertungsausschluss mit der Versicherunge schaffen. Darauf hat das Sozialgericht Mainz hingewiesen.

Im Streitfall hatte der Kläger nach Abschluss seines Hochschulstudiums im Alter von 31 Jahren einen Antrag auf Leistungen beim zustäändigen Jobcenter gestellt. Dieses hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger augrund vorhandenem Vermögen nicht hilfebedürftig sei. Der Kläger verfüge nämlich über eine zehn Jahre vor Antragstellung abgeschlossene private Leibrentenversicherung, deren monatliche Beiträge von seinen Eltern getragen wurden, weil diese einer möglichen Altersarmut des Klägers vorbeugen wollten.

Unwiderruflicher Verwertungsausschluss

Erst nachdem der Kläger einen unwiderruflichen Verwertungsausschluss mit seiner Versicherung vereinbart hatte, erhielt er Leistungen vom Jobcenter. Durch diesen Ausschluss verzichtete er bis zum Alter von 65 Jahren darauf, die Versicherung zu kündigen, zu verpfänden, abzutreten oder zu beleihen.

Rückkaufwert liegt über den Vermögensfreibeträgen

Seine Klage auf Bewilligung von Leistungen für die Zeit vor Verzicht auf die Verwertbarkeit der Versicherung hat das Sozialgericht nun abgewiesen. Der Rückkaufwert der Versicherung liege über den Vermögensfreibeträgen. Die Verwertung der Versicherung sei nicht als offensichtlich unwirtschaftlich anzusehen, wie sich aus einem Vergleich zwischen dem Rückkaufwert und den eingezahlten Beiträgen ergebe. Eine Verwertung der Versicherung bedeute im Fall des Klägers auch keine besondere Härte, da er noch zu Beginn seines Erwerbslebens stehe und damit noch ausreichend Zeit habe, eine Altersvorsorge zu erwirtschaften. Die Zweckbestimmung der Eltern habe den Kläger als Versicherungsnehmer nicht daran gehindert, über die Versicherung zu verfügen. (kb)

Sozialgericht Mainz, Urteil vom 16.06.2016, Az.: S 8 AS 114/15