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Steuern & Recht
9. August 2017
Hausratversicherer verweigert Zahlung aufgrund Fahrlässigkeit

Hausratversicherer verweigert Zahlung aufgrund Fahrlässigkeit

Wird durch Fahrlässigkeit der Diebstahl des Wohnungsschlüssels ermöglicht und werden infolge dessen Gegenstände aus der Wohnung entwendet, besteht kein Anspruch auf Entschädigung durch die Hausratversicherung. Dazu veröffentlichte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einen bereits rechtskräftigen Beschluss.

Zusammen mit einem Kollegen befand sich die Klägerin auf dem Rückweg von der Betriebsfeier. Der Kollege schob ihr Fahrrad, in dessen Korb sich ihre Handtasche mitsamt den Wohnungsschlüsseln, Ausweispapieren und weiteren persönlichen Gegenständen befand. Die Handtasche war nicht gegen Diebstahl gesichert. Das Fahrrad blieb für einige Minuten unbeobachtet, als sich das Pärchen bei einer Unterbrechung des Heimwegs einander zuwendete. Die Handtasche konnte somit von einem entlanglaufenden Dieb gestohlen werden. Ein die Situation beobachtender Zeuge benachrichtigte umgehend die Polizei. Der Dieb war schnell und entwendete in der Zeit bereits Gegenstände aus der Wohnung im Wert von ca. 17.500 Euro. Da die Klägerin ohne Schlüssel nicht davon ausging, noch in die Wohnung zu gelangen, übernachtete sie bei einer in der Nähe wohnenden Verwandten und bemerkte somit den Diebstahl erst am nächsten Morgen.

Die Entscheidung des Gerichts

Gegenüber ihrer Hausratversicherung begehrte die Klägerin den Ersatz des durch den Vorfall entstandenen Schadens. Generell umfasst der Versicherungsschutz auch Schadenereignisse, bei denen ein Dieb in ein Gebäude mittels des Originalschlüssels eindringt, in dessen Besitz er zuvor durch Entwenden gelangte. Die Versicherungsbedingungen setzen hier allerdings voraus, dass der Diebstahl nicht durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht wurde. Nach Ansicht der Richter ist in dem vorliegenden Fall nicht von einem von den Bedingungen umfassten Schadenereignis auszugehen. Das fahrlässige Handeln der Klägerin ist in der Tatsache zu finden, dass sie ihre Handtasche mitsamt den Wohnungsschlüsseln und Ausweispapieren unbeaufsichtigt ließ.

Die Klägerin gab an, dass sie zuvor niemand in der Nähe bemerkt habe und daher nicht mit einem Diebstahl hätte rechnen müssen. Gemäß dem Gericht hätte die Klägerin wissen müssen, dass ein vorbeikommender Dritter ihre Handtasche jederzeit, ohne einen Widerstand überwinden zu müssen, mit einem einfachen Handgriff entwenden konnte. Dies vorangestellt wäre die Tasche an ihrem Körper zu führen gewesen, um einen Diebstahl zu verhindern, zumal sie mehrere Minuten lang offenbar stark abgelenkt gewesen sei. Die Leistungsverweigerung der Hausratversicherer erfolgte somit zu Recht. (kk)

OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2017, Az.: 20 U 174/16