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15. August 2017
Hausratversicherung kommt nicht für Trickdiebstahl auf

Hausratversicherung kommt nicht für Trickdiebstahl auf

Bevorzugt ältere Menschen werden von Trickdieben angerufen, die sich dann als vermeintliche Polizisten ausgeben. Diese Diebe bringen die Rentner oftmals dazu, ihnen Wertsachen und Bargeld unter Vorgabe angeblicher Ermittlungen auszuhändigen. Das OLG Köln klärte den Streitfall mit dem Versicherer.

In den Bedingungen der Hausratsversicherung einer Klägerin ist eine Beraubung wie folgt definiert: „Beraubung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll.“ In einem Telefonat mit vermeintlichen Polizisten wurden die Klägerin und ihr Mann darüber informiert, dass es in ihrer Gegend innerhalb der letzten Wochen vermehrt zu Überfällen gekommen sei. Die Anrufer gaben zudem vor, dass die Täter im Zuge der Ermittlungen telefonisch abgehört worden seien, wodurch die Polizei über einen geplanten Einbruch in der Wohnung der Klägerin informiert sei. Es wurde ihnen versichert, dass der Einbruch mit einem Einsatzkommando vereitelt werden würde. Zur Vorsorge sollte die Frau ihren Schmuck im Wert von 65.000 Euro in einer Mülltonne im Hof verstecken. Außerdem wurden sie in einem weiteren Anruf zur Zahlung einer Forderung in Höhe von 100.000 Euro aufgefordert. Das Nichtbefolgen dieser Forderung ziehe Gewaltanwendungen mit Todesfolge nach sich.

Nach dem Vorfall begehrte die Klägerin die Leistungserbringung von ihrer Hausratversicherung. Dabei bezog sie sich auf eine im Versicherungsvertrag vereinbarten Tresorklausel, nach der ihr eine Entschädigung in Höhe von 25.000 Euro zusteht. Die Versicherung lehnte die Leistung mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Vorfall nicht um einen versicherten Trickdiebstahl handle.

Die erstinstanzliche Entscheidung

Für das Landgericht Köln (Az.: 24 O 131/16) lag ein Raub vor. Ausschlaggebend für die erforderliche Gewaltanwendung war der Sprachgebrauch der Täter. Versicherungsrechtlich sei daran anzuknüpfen, dass bei der Versicherungsnehmerin Angst um Leib und Leben habe ausgelöst werden sollen. Durch die Möglichkeit, dass die Bande vor dem SEK die klägerische Wohnung stürmen könnte, habe unwiderstehlicher Zwang auf das Opfer ausgeübt werden sollen, der Wegnahme nichts mehr entgegenzusetzen, auch wenn die Angstverursachung mit durch Täuschung geprägt gewesen sei, so die Richter. Ausgelöst durch diese Verängstigung ist die Frau der Forderung, ihre Wertsachen in ihrer Mülltonne zu deponieren, nachgekommen.

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG)

Die Richter des OLG schätzten die Vorgehensweise der Täter nicht als Tatbestand der Beraubung ein. „Dass die Klägerin und der Zeuge H. [der Lebensgefährte] aufgrund des von den vermeintlichen BKA-Beamten angekündigten „Einbruchs“ einer Diebesbande um Leib und Leben fürchteten, genügt für die Annahme einer Gewaltanwendung nicht“, so das OLG. Die Täter drohten telefonisch nicht selbst mit Gewalt, sondern kündigten nur an, dass die Bande in das Haus eindringen werde. „Die angedrohte Handlung muss aber doch eine Körperverletzung schwerer Art befürchten lassen“, hieß es in der Urteilsbegründung. Der erneute Anruf mit der Todesdrohung war für den Diebstahl der Wertsachen nicht mehr kausal. Somit hat die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungserbringung der Hausratversicherung. Die Entscheidung des OLG ist nicht zur Revision zugelassen worden. (kk)

OLG Köln, Urteil vom 18.07.2017, Az.: 9 U 183/16

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Franz Josef Me… am 16. August 2017 - 10:31

Mal genau hinsehen... Mittlerweile haben einige Versicherer am Markt auch dieses Risiko bis zu bestimmten Summen
ausdrücklich mitversichert (i. d. Regel in den sog. PREMIUM-Tarifen).