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Steuern & Recht
15. März 2018
Heiratsbeihilfe und Weihnachtsgeld führen nicht zum Elterngeldverlust

Heiratsbeihilfe und Weihnachtsgeld führen nicht zum Elterngeldverlust

Einmalig gezahlte Vergütungsbestandteile bleiben beim Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge im Rahmen der Elterngeldberechnung unberücksichtigt. Das hat jüngst das Bundessozialgericht entschieden.

Anlassbezogene oder einmalige Zahlungen, wie eine Heiratsbeihilfe oder Weihnachtsgeld, dürfen das Elterngeld nicht reduzieren. Das gilt auch für den Umstand, wenn der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn vornimmt, sondern das Einkommen während des Elterngeldbezugs pauschal versteuert. Das Urteil in dem Fall kommt vom Bundessozialgericht (BSG). Die Klägerin war vor der Geburt ihres Kindes in einem Steuerbüro angestellt. Nach der Geburt ihres Kindes beschäftigte ihr Arbeitgeber sie mit einem pauschal versteuerten Minijob weiter. Zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn zahlte er ihr während des Elterngeldbezugs eine einmalige Heiratsbeihilfe sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Diese Leistungen versteuerte er ebenfalls pauschal. Der beklagte Freistaat rechnete diese Zahlungen wegen der pauschalen Versteuerung als Einkommen auf das Elterngeld der Klägerin an.

Urteil versagt Anrechnung der Zahlungen auf das Elterngeld

Der hiergegen gerichteten Klage gaben die Vorinstanzen statt. Das Bundessozialgericht wies die dagegen gerichtete Revision des Beklagten zurück. Für den Fall eines Lohnsteuerabzugsverfahrens bleiben einmal gezahlte Vergütungsbestandteile als sonstige Bezüge bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt. Dies trifft auch dann zu, wenn der Arbeitgeber den Minijob pauschal versteuert. Im Elterngeldrecht besteht hierfür keine explizite Regelung. (kk)

BSG, Urteil vom 08.03.2018, Az.: B 10 EG 8/16 R