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22. Januar 2016
Helmpflicht auch bei Turban

Helmpflicht auch bei Turban

Wer aus religiösen Gründen einen Turban trägt und auf das Motorradfahren nicht verzichten möchte, hat trotz dieser Kopfbedeckung eine Helmpflicht. Denn die könne nur aus gesundheitlichen Gründen aufgehoben werden, urteilte das Verwaltungsgericht Freiburg.

Im konkreten Fall ist ein Mann der religiösen Gemeinschaft der Sikhs beigetreten. Für die Mitglieder dieser Religion ist es üblich, sich aus Respekt vor dem Schöpfer niemals die Haare zu schneiden und den Kopf mit einem Turban zu bedecken. Das gestaltete das Motorradfahren aufgrund der in Deutschland herrschenden Helmpflicht schwierig. Er beantragte daher, von der Pflicht, einen Helm tragen zu müssen, befreit zu werden. Er fühle sich durch seinen Turban und seinen damit verbundenen Glauben ohnehin viel mehr geschützt und berief sich dabei auf die Religionsfreiheit. Als die zuständige Behörde seinen Antrag immer noch ablehnte, ging der Motorradfahrer vor Gericht.

Religionsfreiheit von der Helmpflicht nicht beeinträchtigt

Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg bestätigte die Ansicht der Behörde, eine Befreiung abzulehnen. Die Religionsfreiheit werde von der Helmpflicht nicht beeinträchtigt. Zwar bedeute dieses Recht sehr wohl, seinen Glauben öffentlich auszuleben und auch zeigen zu können. Doch die Helmpflicht führe nicht dazu, dass diese Freiheit geschmälert werde. „Diese zwingt ihn schließlich nicht dazu, sein Haar in der Öffentlichkeit zu entblößen“, kommentiert Rechtsanwältin Ellen Bähr von der Deutschen Anwaltshotline das Urteil. Er habe immer noch die Möglichkeit, das Haar unter dem Helm mit einem Tuch oder einer Mütze zu bedecken. Auch dass der Gläubige zugunsten des Turbans auf einen lebensrettenden Motorradhelm verzichten will, erschien dem Gericht wenig respektvoll gegenüber dem Schöpfer und dem eigenen Leben. Ein Motorradhelm ist deshalb auch für die Anhänger der Sikh-Gemeinde Pflicht. (kb)

VG Freiburg, Urteil vom 29.10.2015, Az.: 6 K 2929/14