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11. Juni 2013
Hochwasseropfer dürfen zu Hause aufräumen statt zu arbeiten

Hochwasseropfer dürfen zu Hause aufräumen statt zu arbeiten

Hunderttausende Menschen sind in Deutschland derzeit vom Hochwasser betroffen. Die Flut beschädigt Häuser, Autos, Möbel und Gärten. In dieser Situation an den Job zu denken, dürfte den meisten schwerfallen. Und dennoch fragen sich viele: Bekomme ich frei, um die Schäden in den eigenen vier Wänden zu beseitigen? Erhalte ich meinen Lohn, wenn ich nicht in der Firma erscheinen kann oder meinem Arbeitgeber das Wasser bis zum Dach steht?

Vom Hochwasser direkt Betroffene haben zwar keinen Anspruch auf Sonderurlaub, dürfen aber gemäß § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein paar Tage frei nehmen, um ihre Angelegenheiten entsprechend zu regeln. Angestellte müssen dabei nicht befürchten, dass dies auf ihren Jahresurlaub angerechnet oder das Gehalt gekürzt wird. „Wichtig ist aber, dass sich der Arbeitnehmer dazu mit seinem Vorgesetzten abstimmt. Denn wie viele Tage er pausieren darf, ist Ermessenssache und in erster Linie abhängig vom Ausmaß der Schäden im eigenen Heim“, erklärt Anja-Mareen Decker, Leiterin der ADVOCARD-Rechtsabteilung.

Ist die eigene Firma vom Hochwasser betroffen und der Betrieb muss vorübergehend eingestellt werden, so haben die Mitarbeiter dennoch Anspruch auf ihren Lohn. Decker: „In dem Fall liegt eine Betriebsstörung durch eine Naturkatastrophe vor. Der Lohn muss im Regelfall vom Arbeitgeber weiterhin gezahlt werden, selbst wenn die Arbeitnehmer nicht arbeiten.“