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28. Juli 2015
Hochzeitsfeier mit Folgen

Hochzeitsfeier mit Folgen

Diese Hochzeitsfeier hat unangenehme Folgen: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einer Versicherung Schadenersatz gegenüber den Veranstaltern einer Hochzeitsfeier zugesprochen, bei der durch sogenannte „Himmelslaternen“ zwei angrenzende Gebäude in Brand geraten sein sollen.

Im Streitfall sind am Abend des 11.07.2009 zwei Gebäude in Brand geraten. Zur selben Zeit fand in einer Entfernung von ca. 100 Metern Luftlinie eine Hochzeitsfeier statt. Kurz vor dem Brand wurden dort 20 sogenannte „Himmelslaternen“ gezündet. Die Veranstalter der Feier – der Bräutigam und die Mutter der Braut – hatten sich sowohl bei der Flugsicherung als auch beim zuständigen Ordnungsamt über die Zulässigkeit der Verwendung der Laternen erkundigt. Vom Ordnungsamt waren sie vor der Verwendung wegen der damit einhergehenden Brandgefahr gewarnt worden. Ein allgemeines Verbot der Verwendung von Himmelslaternen bestand 2009 im Gegensatz zu heute allerdings nicht.

Versicherung nimmt Veranstalter der Hochzeitsfeier in Regress

Die klagende Versicherung ersetzte den Gebäudeeigentümern den durch den Brand entstandenen Schaden, der sich auf rund 300.000 Euro belief. Mit der vorliegenden Klage nimmt sie die Beklagten als Veranstalter der Hochzeitsfeier mit der Begründung auf Regress in Anspruch, der Brand sei durch die auf der Hochzeitsfeier entzündeten Himmelslaternen entstanden.

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung eines Teils der Hochzeitsgäste abgewiesen, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Beklagten an der Entzündung der Himmelslaternen beteiligt gewesen oder hierfür sonst verantwortlich seien. Zu Unrecht wie das Oberlandesgericht nun entschied. Auf die Berufung der Versicherung kassierte es die Entscheidung des Landgerichts und erklärte den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt.

Verkehrssicherungspflichtverletzung

Die Beklagten seien für den Brand und den daraus entstandenen Schaden an den Gebäuden verantwortlich, weil Ihnen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten sei. So habe die Mutter der Braut eingeräumt, die Himmelslaternen erworben und zur Hochzeitsfeier mitgebracht zu haben. Dem Bräutigam sei vorzuwerfen, dass er es als Mitorganisator des Festes unterlassen habe, das Aufsteigenlassen der Laternen zu unterbinden. Und dies obwohl beide Beklagten noch am Tag vor der Hochzeit vom Ordnungsamt auf die besondere Gefährlichkeit der Himmelslaternen hingewiesen worden seien.

Nach der Beweisaufnahme sei auch davon auszugehen, dass der Brand der Gebäude durch die auf der Hochzeitsfeier gezündeten Himmelslaternen verursacht worden sei. So hätten mehrere Zeugen den Laternenflug gesehen und beobachtet, dass eine der Laternen in den Hof einer angrenzenden Straße niedergegangen sei, ohne dort jedoch Schaden anzurichten, bevor eine weitere Laterne in der Luft zu brennen begonnen habe, dann über der späteren Brandstelle heruntergefallen sei, wo es dann auf einer Terrasse angefangen habe zu brennen. Von dort aus habe sich das Feuer schlagartig über das Holzgebälk des Hauses ausgebreitet. Vor einer abschließenden Entscheidung über die Höhe des Schadenersatzes will das Oberlandesgericht eine weitere Beweisaufnahme durchführen.

Hintergrund

Die Verwendung von „Himmelslaternen“ ist in Hessen durch BallonLGefAbwV HE (Gefahrenabwehrverordnung gegen das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern) vom 16.07.2009 verboten worden. In anderen Bundesländern gibt es ähnliche Verbote. (kb)

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.07.2015, Az.: 24 U 108/14