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Steuern & Recht
5. September 2018
Homeoffice: Werbungskosten bei Vermietung an Arbeitgeber?

Homeoffice: Werbungskosten bei Vermietung an Arbeitgeber?

Ein Steuerpflichtiger vermietet seine Wohnung an seinen Arbeitgeber als Homeoffice. Kann er dafür Werbungskosten geltend machen? Auf diese Frage hat der Bundesfinanzhof eine Antwort gefunden.

Steuerliche Besonderheiten des Homeoffices haben immer wieder die Finanzgericht beschäftigt. In einem aktuell vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Fall ging es um die Vermietung einer Einliegerwohnung eines Ehepaars an den Arbeitgeber des Ehemannes. Dieser wollte die Wohnung als Homeoffice in seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber nutzen. Vor Gericht ging es um die Frage, ob er dafür Werbungskosten geltend machen kann oder nicht. Der Bundesfinanzhof entschied, dass dies nur möglich ist, wenn eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt.

Eigentumswohnung als vermietetes Homeoffice

Im konkreten Fall war der Mietvertrag zeitlich an den Arbeitsvertrag des Mannes gebunden. Voraussetzung war außerdem, dass die Tätigkeit für den Arbeitgeber in diesen Büroräumen stattfand. Er war hier an die Weisung des Arbeitgebers gebunden. Die Steuerpflichtigen machten einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von knapp 30.000 Euro geltend. Dieser entstand zum größten Teil deshalb, weil das Badezimmer der Wohnung behindertengerecht umgebaut worden war.

Werden Räume zu Wohnzwecken vermietet, so geht der BFH davon aus, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, Einkünfte zu erzielen (Einkünfteerzielungsabsicht). Im Falle einer Vermietung zu gewerblichem Zweck des Steuerpflichtigen ist es anders. Hier unterstellt der BFH keine Absicht, dauerhaft einen Einnahmenüberschuss über die Ausgaben der Werbungskosten zu erzielen.

BFH: Werbungskosten abhängig von Gesamtüberschuss

Im Falle des vermieteten Homeoffices hat der BFH entschieden, dass es sich um eine zweckentfremdete Vermietung von Wohnraum zu gewerblichen Zwecken handelt. Entscheidend war die Tatsache, dass die Nutzung der Wohnung auf Weisung des Arbeitgebers erfolgt und dass der Mietvertrag an den Arbeitsvertrag gekoppelt ist. Für die Geltendmachung von Werbungskosten muss geprüft werden, ob der Steuerpflichtige durch die Vermietung einen Gesamtüberschuss erzielen konnte. Der BFH hat den Fall daher an das Finanzgericht zurück verwiesen. (tos)

BFH, Urteil vom 17.4.2018, Az.: IX R 9/17

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