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Steuern & Recht
1. Dezember 2016
IDD: Kommt eine Änderung der Vergütungssysteme?

IDD: Kommt eine Änderung der Vergütungssysteme?

Seit einigen Tagen liegt der Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Umsetzung der IDD vor. Eine Vielzahl der geplanten Änderungen führen zu erheblichen Unsicherheiten. So geht Rechtsanwalt Jens Reichow unter anderem davon aus, dass Versicherer ihre Vergütungssysteme ändern müssen. Wie genau, ist allerdings unklar.

Der Referentenentwurf zur Umsetzung der IDD beinhaltet unter anderem die Einführung des § 48a VAG-E. Diese Norm sieht vor, dass Versicherer sicherzustellen haben, dass Vertriebsvergütungen nicht mit der Pflicht des Vermittlers kollidieren dürfen, im bestmöglichen Kundeninteresse zu handeln. Damit sollen „falsche“ Vertriebsanreize verhindert werden.

Erhöhte Vergütungen für bestimmte Tarife innerhalb einer Produktgruppe wohl unzulässig

Aus Sicht von Rechtsanwalt Jens Reichow von der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB sei allerdings unklar, wann denn genau Vergütungen mit der Pflicht des Vermittlers, im bestmöglichen Kundeninteresse zu handeln, kollidieren. Seiner Ansicht nach werde diese Frage schlussendlich wohl erst durch die BaFin und die Verwaltungsgerichte geklärt. Einzelne, aktuell noch praktizierte Vergütungsformen seien jedoch sicherlich besonders kritisch zu sehen. Insbesondere zum Beispiel die Zahlung von erhöhten Provisionen und Courtagen für bestimmte Tarife innerhalb einer Produktgruppe dürfte unzulässig sein. Ebenso bestimmte Bonifikationen bei der Vermittlung bestimmter Stückzahlen.

Erheblicher Anpassungsbedarf befürchtet

Rechtsanwalt Reichow führt aus: „Sollte sich die Regelung des § 48a VAG-E im Gesetzgebungsverfahren behaupten, bleibt abzuwarten, welche Versicherer welche Vergütungsvereinbarungen nicht mehr fortführen. Jedenfalls dürfte es dadurch zu erheblichem Anpassungsbedarf bei Handelsvertreterverträgen, Agenturverträgen und Courtagezusagen kommen. Auch ist zu befürchten, dass einzelne Versicherer versuchen werden, sich unter Berufung auf § 48a VAG-E generell von unliebsamen Vergütungsversprechen zu trennen und so ihren Agenturbestand zu säubern.“

Reichow empfiehlt Vermittlern, die von solchen Versicherer-Aktionen betroffen sind, stets die rechtliche Prüfung durch einen Anwalt. Es müsse nämlich genau geklärt werden, ob § 48a VAG-E tatsächlich den Versicherer zwinge die Zahlung der konkreten Vergütung einzustellen. (kb)

 
Ein Artikel von
Jens Reichow