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23. November 2016
IDD-Referentenentwurf: Provisionsabgabeverbot soll bleiben, „Honorar-Versicherungsberater“ kommen

IDD-Referentenentwurf: Provisionsabgabeverbot soll bleiben, „Honorar-Versicherungsberater“ kommen

Das Bundeswirtschaftsministerium hat einen Referentenentwurf für die Umsetzung der IDD vorgelegt. Ein Provisionsverbot wird es demnach nicht geben. Für Überraschungseffekte sorgt der Entwurf dennoch: Das Provisionsabgabeverbot soll bleiben, der „Honorar-Versicherungsberater“ kommen und Mischmodelle von Honorarberatung und Versicherungsvermittlung sollen verschwinden.

Der Referentenentwurf zur Umsetzung der IDD (genauer: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.01.2016 über Versicherungsvertrieb – EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie) liegt vor. Der Entwurf sieht weitgehend eine Eins-zu-Eins-Umsetzung der Richtlinie vor, was für Zustimmung bei den deutschen Verbänden sorgt. Und trotzdem enthält der Entwurf einige Überraschungen, die für heftige Kritik sorgen.

Wie schon berichtet (Referentenentwurf zur Umsetzung der IDD liegt vor) sieht der Entwurf eine Verankerung des Provisionsabgabeverbots vor. Dieses wäre ohne Neuregelung Mitte nächsten Jahres abgelaufen. Die Branche hat eigentlich schon mit der Abschaffung des Verbots gerechnet. Versicherer- und Vermittlerverbände wie beispielsweise der BVK hatten allerdings für den Erhalt des Verbots plädiert und begrüßen nun entsprechend die Wende – auch wenn diese in Bezug auf eine andere Neuregelung einen Haken hat: Der im Entwurf erstmals aufgenommene Honorar-Versicherungsberater soll davon ausgenommen werden.

Vermittler dürfen nur vom Versicherer vergütet werden

Neben der gesetzlichen Verankerung des Provisionsabgabeverbots soll zudem weiter in das Vergütungssystem der Vermittler eingegriffen werden. § 34d Abs. 1 S. 5 GewO in der Fassung des Referentenentwurfs sieht vor, dass sich ein Versicherungsvermittler seine Tätigkeit nur durch ein Versicherungsunternehmen vergüten lassen darf. In der Begründung wird ausgeführt, dass diese Regelung ein Honorarannahmeverbot für Versicherungsvermittler bedeute. Der Gesetzgeber will damit eine klare Trennung zwischen Versicherungsvermittlern und Honorar-Versicherungsberatern gewährleisten. Letztere werden „neu“ in die Gewerbeordnung integriert. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu weiter: „Anderenfalls besteht das Risiko, dass Vermittler zum Beispiel für Beratungsleistungen zusätzlich noch eine Unabhängigkeit suggerierende Honorarvereinbarung mit dem Kunden abschließen.“

Neue Berufsbezeichnung: Honorar-Versicherungsberater

Der bisherige § 34e GewO mit Regelungen zu den Versicherungsberatern wird laut Entwurf im § 34d Abs. 2 GewO aufgenommen. Versicherungsberater sollen zukünftig Honorar-Versicherungsberater heißen. Bei den Honorar-Versicherungsberatern soll die Vergütung ausschließlich durch den Kunden erfolgen. Geplant ist auch, dass Honorar-Versicherungsberater auch Versicherungen vermitteln dürfen. Hierbei müsse aber laut Entwurfsbegründung die Unabhängigkeit gewahrt bleiben. Daher gelte in diesem Fall das Provisionsabgabeverbot nicht. In der Begründung heißt es hierzu: „Er ist vielmehr verpflichtet, Zuwendungen an den Kunden weiterzuleiten.“ Allerdings müsse die Weiterleitung über das Versicherungsunternehmen erfolgen.

VDVM erwartet Unbill für Versicherungsmakler

Die genannten Punkte könnten für Versicherungsmakler Unbill bedeuten. „Der Gesetzentwurf hat die Qualität, den Berufsstand der Versicherungsmakler, der Sachwalter der Kunden, nachhaltig zu beschädigen – ohne auch nur einen Schritt beim Verbraucherschutz vorangekommen zu sein“, kritisiert Dr. Hans-Georg Jenssen, Geschäftsführender Vorstand des Verbands Deutscher Versicherungsmakler (VDVM) den Entwurf in einer ersten Stellungnahme. Die Abgrenzung des Versicherungsmaklers und des Honorar-Versicherungsberaters werfe viele Fragen auf. Der VDVM tritt dafür ein, dass Versicherungsmakler sowohl für Courtage als auch für Honorar arbeiten darf, wie das beispielsweise in Österreich der Fall ist. Ungeahnte Folgen könnte auch das Weiterleiten der Provisionen im Falle des Honorar-Versicherungsberaters haben. Der VDVM hierzu: „[..] wird einem Versicherungsmakler als Sachwalter des Kunden die Vermittlung von Netto-Tarifen praktisch verboten, weil er ja im Verbrauchergeschäft nur vom Versicherer vergütet werden darf. Echter Verbraucherschutz sieht anders aus!“ Und weiter: „Schließlich wird in § 48c VAG neu ein Durchleitungsgebot für die Versicherer geregelt. Dieser hat dem Versicherungsnehmer bei Bruttotarifen, die vom Honorar-Versicherungsberater vermittelt werden, einen großen Teil von Abschlusskosten gutzuschreiben. Dieses Verfahren ist – vorsichtig ausgedrückt – recht bürokratisch und kann in der Konsequenz dazu führen, dass Versicherer praktisch nur noch Netto-Tarife anbieten. Der Versicherungsmakler könnte diese nicht vermitteln – eine absurde Konsequenz.“

Weiteres Vorgehen

Die IDD muss bis zum 23.02.2018 in nationales Recht umgesetzt werden und erlaubt es den Mitgliedstaaten, eigenständige Regelungen zu erlassen sowie nationale Gegebenheiten zu berücksichtigen. Die Einbringung des Referentenentwurfs ist nun der erste Schritt in Richtung nationaler Umsetzung. Das Gesetz soll zum Stichtag 23.02.2018 in Kraft treten, die Verordnungsermächtigung dagegen bereits nach Verkündung des Gesetzes. Das soll auch für das Provisionsabgabeverbot gelten, da die existierende Verordnung in der Schadenversicherung bereits zum 01.07.2017 aufgehoben wird. Zu dem Entwurf können nun die Verbände ihre Stellungnahmen abgeben. (bh)

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Frank Brönjes am 23. November 2016 - 10:19

Ich kann Herrn Dr. Jenssen (VDVM) nur beipflichten, was für ein Unsinn! Das bedeutet doch für uns als Versicherungsmakler, das wir uns zukünftig als Honorar-Versicherungsberater registrieren lassen müssen, um weiterhin als Sachwalter unserer Mandanten tätig werden zu dürfen. Nicht mehr und nicht weniger. Denn schlussendlich bezahlt immer der Verbraucher (ob nun öffentlich, gewerblich oder privat) eine Dienstleistung, die Beratung. Für diese Beratung haftet übrigens der Vermittler und wenn etwas nicht, falsch oder unterversichert wurde, dann muss der Versicherungsmakler dafür gerade stehen. Als „echter“ Versicherungsmakler und Sachwalter gewährleisten wir also eine richtige Beratung, in ähnlicher Form haften übrigens z. B. auch Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte und Architekten. Eine Abschlussprovision, wenn Sie dann überhaupt anfällt, ist nichts weiter als ein Beratungsentgelt, das dem Abschlussvermittler – vom Versicherungsnehmer über den Versicherer - grundsätzlich als Darlehen einmalig - für die gesamte Vertrags- und Betreuungsdauer von z. B. 25 Jahren - zur Verfügung gestellt wird und häufig erst nach fünf oder zehn Jahren in Raten vollständig verdient ist. Glaubt der Versicherungsnehmer innerhalb dieser Fristen zu erkennen, dass er nicht richtig beraten wurde, dann wird er den Vertrag kündigen und eine Abschlussprovision wird anteilig erstattet. Geht das noch verbraucherfreundlicher? Wenn der Versicherungsmakler nun auf die Idee kommt, Teile seiner Provisionen an den Verbraucher durchzuleiten, dann ist das doch seine eigene kaufmännische Kalkulation. Übrigens, liebe Referenten und Verbraucherschützer: Honorare, Löhne, Gehälter oder Diäten sind grundsätzlich immer sofort verdient und müssen nicht erstattet werden, dass kennen Sie doch von schlechten oder falschen Beratungen durch z. B. Referenten, Beamte, Bankvorständen oder Politikern.

Gespeichert von Thomas Siegert am 23. November 2016 - 10:36

gerade bin ich geneigt Herrn Brönjes einfach nur zuzustimmen. Was maßen sich die Referenten, Politiker Europa-Abgeordnete eigentlich an? In der Regel, behaupte ich, bewerten, urteilen und entscheiden Sie hier über Themen, die Sie, wenn überhaupt, nur unzureichend beurteilen können. Das ist der eigentliche Skandal. Man kann die Amerikaner vielleicht doch verstehen, wenn Sie eine Herrn Trump wählen.....