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Steuern & Recht
19. März 2018
Insolvenz: Gesellschafter-Bürgschaften nicht mehr steuermindernd

Insolvenz: Gesellschafter-Bürgschaften nicht mehr steuermindernd

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil entschieden, dass künftig im Falle der Insolvenz einer GmbH Bürgschaften eines Gesellschafters nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden können. Dies hat Auswirkungen auf die Finanzierung von Kapitalgesellschaften.

Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er dies nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten werten. Somit sind die Bürgschaften auch nicht mehr steuermindernd geltend zu machen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. „Die Entscheidung hat große Auswirkungen auf die künftige Finanzierung von Kapitalgesellschaften“, sagt Holger Witteler, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Dortmunder Kanzlei Husemann, Eickhoff, Salmen & Partner. Bürgschaften der Gesellschafter seien in GmbHs eine oft genutzte Möglichkeit, notwendige Bankdarlehen abzusichern.

Bürgschaften als günstige Zusatzsicherung

„Gerade, wenn für größere Investitionen Darlehen benötigt werden, kommt eine GmbH bei der Absicherung mit dem Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro nicht weit. Die Banken verlangen dann zusätzliche Sicherheiten“, erläutert Wittler. So ließen sich viele Gesellschafter schnell darauf ein, persönlich für die Rückzahlung des Darlehens zu bürgen. Kommt es zu einem Insolvenzverfahren, tritt die Bank sofort an den Gesellschafter heran, um ihr Geld einzufordern.

Bislang konnte der Gesellschafter diese Inanspruchnahme aus der Bürgschaft mit seinen Einkünften – etwa aus Vermietung oder aus einem Nebenjob – verrechnen und damit steuermindernd geltend machen. Dies ist nach neuer Rechtsprechung nun nicht mehr möglich. In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein Alleingesellschafter einer GmbH Bürgschaften für deren Bankverbindlichkeiten übernommen. Im Insolvenzverfahren der GmbH wurde er dann von der Gläubigerbank in Anspruch genommen. Sein sogenanntes Rückgriffsrecht auf die GmbH konnte er nicht durchsetzen, denn die GmbH hatte nicht genug Insolvenzmasse, um den Betrag zurückzuerstatten. Daher wollte er seine Ausgabe steuerlich berücksichtigt wissen.

Wahlrecht für bestehende Bürgschaften

Der BFH entschied dagegen. Allerdings gewährt er ein Wahlrecht für bestehende Bürgschaften. Dies gilt für Gesellschafter, die bis zum 27.09.2017 eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe geleistet haben. Sie können im Insolvenzfall bei Inanspruchnahme der Bürgschaft weiterhin nach den bisher geltenden Grundsätzen vorgehen, wenn dies für den Gesellschafter steuerlich günstiger ist. Rechtsanwalt Wittler rät: „Bei künftigen Besicherungsanforderungen seitens einer Bank sollte sich der Gesellschafter gut überlegen, welche Art von Sicherheit er für die GmbH anbieten kann.“ Auch sollten bestehende Bürgschaften nicht sofort aufgelöst, sondern sorgfältig das Für und Wider abgewägt werden. Sonst könne es passieren, dass die Bank Probleme im Unternehmen vermutet und das gesamte Kreditengagement gründlich überprüft.

Welche Wege der steuerlichen Berücksichtigung bleiben?

Wittler weist jedoch darauf hin, dass auch nach Änderung der Rechtsprechung eine steuerliche Berücksichtigung von Finanzierungsleistungen des Gesellschafters möglich bleibt. So legte der BFH fest, dass ausgefallene Gesellschafterdarlehen auch künftig nachträgliche Anschaffungskosten vermitteln. Dies gilt, wenn die vom Gesellschafter gewährte Fremdkapitalhilfe aufgrund der vertraglichen Abreden wirtschaftlich vergleichbar ist mit der Zuführung einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen.

Auch einer Bürgschaft könnte nach der neuen Rechtsprechung des BFH im Einzelfall Eigenkapitalcharakter beigemessen werden. Zum Beispiel, wenn von vornherein ein Verzicht auf den Regress gegenüber der Hauptschuldner-GmbH in die Bürgschaftsvereinbarung eingebaut wird. Als zusätzliche Absicherung könnte dann noch eine Art „Ersetzungsbefugnis“ erklärt werden. In dieser erklärt der Bürge, dass er statt an die Bank als Gläubigerin zu zahlen, auch der Gesellschaft als Hauptschuldnerin den Zahlungsbetrag mit der Anweisung zukommen lassen kann, diesen ausschließlich zur Rückführung des Darlehens zu nutzen. (tos)

BFH, Urteil vom 11.07.2017, Az.: IX R 36/15