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Steuern & Recht
22. Juli 2014
Jetzt schon an den Winter denken: Kein Schadensersatz bei Dachlawine

Jetzt schon an den Winter denken: Kein Schadensersatz bei Dachlawine

Das Amtsgericht (AG) Hannover hat eine Klage auf Schadensersatz aufgrund einer Dachlawine abgewiesen. Es bestehe keine generelle Verpflichtung zur Anbringung von Schneefanggittern. Derartige Maßnahmen seien nicht ortsüblich.

Im Streitfall wurde der PKW Ford Ka der Klägerin in der Nacht vom 30. zum 31.12.2010 durch eine Dachlawine beschädigt. Der Wagen erlitt Beschädigungen an der Frontscheibe, der Dachhaut und am Dachhimmel. Der Schaden betrug 2.368,46 Euro. Die Klägerin nimmt den Eigentümer des Hauses, von dessen Dach die Schneelawine herabgestürzt war, wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch, da dieser nach ihrer Auffassung ein Schneefanggitter hätte anbringen müssen.

Das Gericht hat festgestellt, dass es in Hannover keine generelle Verpflichtung zur Anbringung von Schneefanggittern gibt. Weder ist dies Eigentümern gesetzlich vorgeschrieben, noch sind derartige Maßnahmen in Hannover ortsüblich. Dabei ist zu Bedenken, dass der Winter 2010/2011 besonders extreme Schnee- und Witterungsbedingungen bereithielt. Sollten diese in Zukunft die Regel werden, müsste die Frage der Erforderlichkeit von Schneefanggittern in Zukunft möglicherweise anders entschieden werden. Im konkreten Fall waren die extremen Witterungsbedingungen und die Gefahr von Dachlawinen bekannt gewesen, insoweit hätte es der Klägerin oblegen, nicht an Stellen zu parken, die durch Dachlawinen gefährdet sein könnten. (kb)

AG Hannover, Urteil vom 15.07.2014, Az.: 438 C 12642/13