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3. August 2018
Kündigungsklausel widerspricht Zweck eines Bausparvertrags

Kündigungsklausel widerspricht Zweck eines Bausparvertrags

In einem zweiten von drei ähnlich gelagerten Verfahren der Verbraucherzentrale gegen Bausparkassen, in diesem Fall gegen die LBS Südwest, hat das OLG Stuttgart nun ein Urteil gesprochen: Das generelle Kündigungsrecht von 15 Jahren nach Vertragsbeginn benachteiligt Verbraucher unangemessen.

Das generelle Kündigungsrecht von 15 Jahren nach Vertragsbeginn, wie es die LBS Südwest in ihren Bausparbedingungen formuliert hat, benachteiligt Verbraucher unangemessen. Das OLG Stuttgart gab der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Recht und wies mit Urteil vom 02.08.2018 die Berufung der LBS zurück. Zuvor hatte auch das OLG Karlsruhe eine vergleichbare Klausel der Bausparkasse Badenia für unzulässig erklärt (AssCompact berichtete).

Die Kündigungsklausel widerspricht nach Auffassung des Gerichts dem Zweck eines Bausparvertrages. Das OLG Stuttgart bezieht sich auf ein Ur-teil des BGH vom 21.02.2017 (Az.: XI ZR 185/16), nach welchem Bausparern nach Zuteilung eine ausreichend lange Überlegungsfrist gewährt werden muss. Diese sei hier nicht gegeben. Das vertragliche Austauschverhältnis würde zu Lasten des Bausparers verschoben, wenn er zwar selbst der Bausparkasse über mehr als zehn Jahre ein anwachsendes Darlehen gewähre, diese ihm dann aber schon in mittlerer Frist seinen Darlehensanspruch entwinden könne, so das Gericht. Die Möglichkeit der Bausparkasse, die Überlegungs- und Entscheidungszeit des Bausparers in der längsten Tarifvariante auf ca. 4,5 Jahre ab der bei regulärem Verlauf eintretenden Zuteilungsreife zu verkürzen, stelle eine unangemessene Abweichung zum Nachteil des Bausparers gegenüber der aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB erkennbaren Wertung des Gesetzgebers dar.

Drei ähnlich gelagerte Verfahren

Das Verfahren gegen die LBS Südwest ist eines von drei ähnlich gelagerten Verfahren. In allen drei Fällen geht es um vertragliche Kündigungsrechte der Bausparkassen, welche nach Auffassung der Verbraucherzentrale Verbraucher unangemessen benachteiligen. Die Bausparkasse Badenia hat unterdessen Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt (Az.: XI ZR 411/18). Ob auch die LBS Südwest die vom Gericht zugelassene Revision einlegen wird, bleibt abzuwarten. Die Klage gegen den Verband der Privaten Bausparkassen soll am 24.06.2020 am Kammergericht Berlin (Az.: 26 U 193/17) verhandelt werden. (ad)

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.08.2018, Az.: 2 U 188/17