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31. März 2015
Kündigungsschutz bei künstlicher Befruchtung

Kündigungsschutz bei künstlicher Befruchtung

Das aus dem Mutterschutzgesetz resultierende Kündigungsverbot gegenüber Frauen während der Schwangerschaft gilt im Falle der künstlichen Befruchtung bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil entschieden.

Im Streitfall war die Klägerin als eine von zwei Angestellten seit Februar 2012 bei der Beklagten beschäftigt. Ermahnungen oder Abmahnungen etwa wegen schlechter Leistungen erhielt sie nicht. Mitte Januar 2013 teilte sie dem Beklagten mit, dass sie seit mehreren Jahren einen bisher unerfüllten Kinderwunsch hege und ein erneuter Versuch einer künstlichen Befruchtung anstehe. Der Embryonentransfer erfolgte am 24.01.2013. Am 31.01.2013 sprach der Beklagte – ohne behördliche Zustimmung – eine ordentliche Kündigung aus. In der Folge besetzte er die Stelle mit einer älteren Arbeitnehmerin. Am 07.02.2013 wurde bei der Klägerin eine Schwangerschaft festgestellt. Hierüber informierte sie den Beklagten am 13.02.2013.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist die Kündigung unwirksam, denn die Klägerin stand bei ihrem Zugang wegen des zuvor erfolgten Embryonentransfers unter dem besonderen Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetzes. Die Kündigung verstoße zudem gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Verbindung mit §§ 1, 3 AGG.

Unmittelbare Diskriminierung

Weiter verwies das BAG auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.02.2008 (Az.: C-506/06). Demnach könne eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegen, wenn eine Kündigung hauptsächlich aus dem Grund ausgesprochen werde, dass die Arbeitnehmerin sich einer Behandlung zur In-vitro-Fertilisation unterzogen habe. Im Streitfall durfte nach Ansicht des BAG das Landesarbeitsgericht nach den gesamten Umständen davon ausgehen, dass die Kündigung wegen der beabsichtigten Durchführung einer solchen Behandlung und der damit einhergehenden Möglichkeit einer Schwangerschaft erklärt wurde. (kb)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. 03.2015, Az.: 2 AZR 237/14, Pressemitteilung vom 26.03.2015