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Steuern & Recht
17. Oktober 2016
Kürzung der Betriebsrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme auch bei Behinderung zulässig

Kürzung der Betriebsrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme auch bei Behinderung zulässig

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass Abschläge in einer Versorgungsordnung bei der Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der üblichen, „festen Altersgrenze“ auch dann zulässig sind, wenn es dadurch zu Benachteiligungen beim Vorliegen einer Behinderung kommt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Der Kläger ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Er bezieht seit der Vollendung seines 60. Lebensjahres eine gesetzliche Altersrente für Schwerbehinderte und eine Betriebsrente. In der Vergangenheit war bei der Beklagten der ungekürzte Bezug der Betriebsrente möglich, wenn der Arbeitnehmer eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt. Auch nach einer Änderung der Versorgungsordnung besteht ein Anspruch auf Betriebsrente, wenn eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Jedoch wurde als feste Altersgrenze einheitlich die Vollendung des 65. Lebensjahres festgelegt und gleichzeitig bestimmt, dass für eine vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente ein versicherungsmathematischer Abschlag von 0,4% pro Monat vorzunehmen ist, soweit die Anwartschaft auf Beschäftigungszeiten nach dem 01.01.1996 beruht. Dementsprechend kürzte die Beklagte die Betriebsrente.

Kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Die hiergegen gerichtete Klage des Betriebsrentenempfängers hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Aus Sicht der Richter liege keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Benachteiligung wegen einer Behinderung vor. Eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) scheide aus, weil die Abschläge nicht an die Behinderteneigenschaft anknüpfen. Auch andere Arbeitnehmer könnten früher in Rente gehen. Ebenso scheide eine mittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG aus. Liegen die Voraussetzungen eines frühen Renteneintritts auch bei nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern vor, müssten diese ebenfalls Abschläge hinnehmen. Weiter führt das Gericht aus, dass soweit allein schwerbehinderte Menschen die gesetzliche und damit die Betriebsrente früher beanspruchen können, sie nicht gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt werden. Denn es könne keine anderen Arbeitnehmer geben, die zum selben Zeitpunkt eine Betriebsrente beziehen. (kb)

BAG, Urteil vom 13.10.2016, Az.: 3 AZR 439/15