AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
21. November 2018
Kann aggressives Anbrüllen einen Dienstunfall begründen?

Kann aggressives Anbrüllen einen Dienstunfall begründen?

Ob auch nicht-körperliche aber psychische Einwirkungen, wie zum Beispiel aggressives Anbrüllen, eine Verletzung darstellen können, hat das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Fall eines Polizeibeamten entschieden.

Infolge eines Dienstgesprächs beantragte ein Kriminalbeamter Unfallfürsorge. In dem Gespräch habe sein Vorgesetzter ihn derart aggressiv behandelt, dass er danach unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelschweren Depression litt. Der Beamte beantragte Unfallfürsorge und der Fall landete vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Anbrüllen, Beleidigungen, Beschimpfungen als Verletzung

Die Klage hatte zwar für den Kriminalbeamten letztlich keinen Erfolg. Das Gericht stellte aber fest, dass es nicht zwingend einer körperlichen Einwirkung oder Verletzung bedarf, um einen Dienstunfall geltend zu machen. Vielmehr können einen solchen auch nicht-körperliche Einwirkungen wie Anbrüllen, Beleidigungen oder Beschimpfungen begründen. Dies allerdings nur, wenn der „Rahmen des Normalen“ verlassen werde.

„Äußere Einwirkung“ kann auch verbal sein

Im Fall des Polizisten sei das Gespräch nach Beweisaufnahme kein „auf äußerer Einwirkung beruhendes“ Ereignis im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) a.F., welches einen Dienstunfall begründen würde. Dennoch sei der Begriff „äußere Einwirkung“ dazu da, äußere von krankhaften inneren Vorgängen abzugrenzen. Entscheidend sei, ob der körperliche Schaden aus der Veranlagung der Person oder dem willentlichen Verhalten entstehe. Daher können auch verbale Einwirkungen einen Dienstunfall darstellen, weil sie von außen auf die seelische Verfassung des Betroffenen einwirken und körperliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen können.

Grenze des sozial angemessenen muss überschritten sein

Für einen Dienstunfall müssen aber der Verlauf, die Äußerungen oder der Inhalt des Gesprächs die Grenze dessen überschreiten, was sozial angemessen ist. Nur dann sei der seelische Schaden dem Vorgesetzten und nicht dem Polizisten wegen einer individuellen Veranlagung zuzurechnen. (tos)

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.10.2018, Az.: 2 B 3.18