Ein Arbeitsloser, der sich selbstständig machen will, kann hierfür einen Gründungszuschuss der Arbeitsagentur erhalten. Dieser Zuschuss wird zunächst für 6 Monate in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich 300 Euro pro Monat gezahlt und kann für weitere 9 Monate verlängert werden. Er setzt unter anderem voraus, dass der Arbeitslose die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist, dies durch eine fachkundige Stelle bestätigt wird und der Arbeitslose über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit verfügt.
Gründungszuschuss ist Ermessensleistung
Allerdings steht der Zuschuss im Ermessen der Arbeitsagentur, dass heißt die Agentur kann, muss aber nicht leisten. Hieran ist der 59-jährige Kläger vor dem Sozialgericht Gießen gescheitert. Vor seiner Arbeitslosigkeit hatte der Mann mehr als 30 Jahre bei einem Heiztechnikunternehmen gearbeitet. Aufgrund einer Verlagerung des Betriebes wurde das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von etwas mehr als 170.000 Euro brutto (rund 130.000 Euro netto) aufgelöst. Er bezog zunächst Arbeitslosengeld und stellte dann einen Antrag auf einen Gründungszuschuss für die Errichtung einer GmbH & Co. KG zusammen mit einem Partner. Geschäftsidee war der Verkauf und die Reparatur heiztechnischer Austauschteile. Das Gewerbe wurde dann auch angemeldet. Die Firma besteht noch.
Abfindung muss reichen
Die Agentur für Arbeit lehnte den Antrag ab und begründete dies damit, der zuvor Arbeitslose verfüge aufgrund seiner Abfindung über genügend finanzielle Ressourcen, um das Gründungsvorhaben selbst zu finanzieren. Im Klageverfahren bezog der Kläger sich auf eine Aufstellung zur Vermögenslage, aus der unter anderem hervorgeht, dass er mit der gezahlten Abfindung mehrere Kredite abgelöst hatte.
Klage wurde abgewiesen
Nach Ansicht des Gerichts verfolge das Überbrückungsgeld den Zweck, den Lebensunterhalt in der ersten Zeit nach der Existenzgründung zu sichern. Der Lebensunterhalt sei aber hier durch die gezahlte Abfindung gesichert gewesen. Der Gründungszuschuss diene nicht dazu, einem Antragsteller die Ablösung von Darlehen zu ermöglichen. Die Ermessenentscheidung der Agentur für Arbeit sei daher nicht zu beanstanden, zumal diese auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten habe. (kb)
Sozialgericht Gießen, Urteil vom 29.04.2015, Az.: S 14 AL 6/13, nicht rechtskräftig
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