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Steuern & Recht
12. August 2016
Keine Haftung wegen Steinschlag in Bayern

Keine Haftung wegen Steinschlag in Bayern

Ein Fahrzeughalter hat gegen den Freistaat Bayern Klage auf Schadenersatz wegen einer behaupteten Verletzung seiner Pflicht zur Straßenverkehrssicherung erhoben. Sein Pkw war durch Steinschlag in der Fränkischen Schweiz beschädigt worden. Das Landgericht Coburg wies die Klage ab.

Nach der Beschädigung seines Pkw durch einen Steinschlag machte ein Fahrzeughalter Schadensersatzansprüche aus einer behaupteten Amtspflichtverletzung gegen den Freistaat Bayern geltend. Der Kläger meint, der Beklagte habe seine Straßenverkehrssicherungspflicht auf der von Felsabbrüchen betroffenen Strecke verletzt. Das Warnschild alleine sei hierfür nicht ausreichend und starke Regenfälle zwei Tage vor dem Unfall hätten einen verstärkten Anlass zur Kontrolle gegeben.

Strecke wurde fortlaufend beobachtet

Nach der Vernehmung mehrerer Zeugen gelangte das Landgericht Coburg zu der Auffassung, dass eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht nicht vorliegt. Danach ist im Rahmen der Vorsorge gegen die Steinschlaggefahr die Strecke fortlaufend zu beobachten. Dies war nach Auffassung des Gerichts gegeben: Die Strecke wird dreimal wöchentlich bis täglich kontrolliert und ist mit Warnschildern versehen. Die Kontrollen seien jeweils ohne Auffälligkeiten geblieben. Zuletzt habe, so der Freistaat, nur einen Tag vor dem Unfall der zuständige Straßenwärter die Strecke inspiziert. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen wies das Landgericht die Klage kostenpflichtig ab. Anhaltspunkte für eine naheliegende Gefährdung, die Anlass für weitere Maßnahmen hätten sein können und die der Kläger hätte nachweisen müssen, sah es nicht als gegeben an.

Schutz vor allen Naturgewalten kann nicht erwartet werden

Nach der Regelung in Artikel 72 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes erfolgt die Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Für eine Verletzung dieser Amtspflicht haftet nach § 839 BGB zwar zunächst der betroffene Beamte. Diese Haftung wird jedoch gemäß Artikel 34 des Grundgesetzes auf den Staat bzw. die Körperschaft, in deren Dienst dieser Beamte steht, übergeleitet, so dass der Freistaat Bayern hier der richtige Beklagte war.

Gerade bei den hier betroffenen Staßenverkehrssicherungspflichten sei jedoch zu berücksichtigen, dass ein Schutz vor allen nur möglichen Naturgewalten nicht erwartet werden kann. Vielmehr seien nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Eigenverantwortung und das allgemeine Lebensrisiko der Straßennutzer mit den Sicherungspflichten der Verantwortlichen in Ausgleich zu bringen. (tos)

Landgericht Coburg, Urteil vom 10.06.2016, Az.: 22 O 688/15; rechtskräftig