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Steuern & Recht
20. Februar 2017
Keine kosmetische Zahnbehandlung auf Kosten der gesetzlichen Unfallversicherung

Keine kosmetische Zahnbehandlung auf Kosten der gesetzlichen Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung muss (nur) für solche Gesundheitsstörungen einstehen, deren wesentliche Ursache ein Arbeitsunfall war. Lässt ein Versicherter weitere Behandlungen durchführen, muss die Unfallversicherung hierfür nicht aufkommen.

Ein von der Berufsgenossenschaft zu Rate gezogener zahnärztlicher Sachverständiger kam zum Ergebnis, dass die weitergehende Behandlung zwar sinnvoll, aber nicht wegen des Arbeitsunfalls erforderlich gewesen sei. Die Unfallversicherung lehnte die Kostenerstattung der weitergehenden Behandlung ab. Die anschließende Klage vor dem Sozialgericht Konstanz hatte ebenso keinen Erfolg.

Das Landessozialgericht bestätigt Entscheidung der Berufsgenossenschaft

Im zugrundeliegenden Fall verlor der Kläger beide oberen Schneidezähne durch einen Unfall. Laut dem Gericht sei der Schaden durch die Einbringung der von der Beklagten bezahlten Implantate ausreichend kompensiert worden. Die vom Kläger veranlasste weitergehende kosmetische Behandlung war hingegen keine Unfallfolge, da die Gesundheitsstörungen und kosmetischen Mängel an den anderen Zähnen zum Unfallzeitpunkt bereits vorhanden waren. Auch hat der Kläger eigenverantwortlich eine gesünder aussehende Zahnfarbe als die Farbe der umliegenden verfärbten Zähne gewählt. Die Unfallversicherung hat daher zu Recht die Übernahme der weiteren Kosten abgelehnt.(kk)

SG Konstanz, Urteil vom 30.01.2017, Az.: L 1 U 120/16