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Steuern & Recht
10. Februar 2017
Keine Pflicht zur Angabe des Maklers als Kontaktperson

Keine Pflicht zur Angabe des Maklers als Kontaktperson

Eine Maklerin klagte gegen ein Versicherungsunternehmen, weil sie in den Vertragsunterlagen des Versicherungsnehmers nicht als Ansprechpartner angegeben wurde. Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen.

Eine Versicherungsmaklerin klagt gegen ein Versicherungsunternehmen wegen unlauterem Wettbewerb gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 UWG. Die Klägerin sieht in der Angabe des Ansprechpartners eine Wettbewerbsverzerrung, da der Versicherungsnehmer insofern in die Irre geführt werden kann, als dass er sich an das Versicherungsunternehmen wendet anstatt an die Versicherungsmaklerin. Die Klägerin macht geltend, allein sie und nicht das beklagte Versicherungsunternehmen oder die ADVAG sei Ansprechpartner des Versicherungsnehmers in allen Angelegenheiten des Versicherungsverhältnisses.

Kein unlauterer Wettbewerb

Allein die Angabe des Namens unter „Es betreut Sie:“ oder „Ihr persönlicher Ansprechpartner:“ sowie der Kontaktdaten eines Außendienstmitarbeiters in einem Schreiben an den Versicherungsnehmer, das an diesen über den Versicherungsmakler des Versicherungsnehmers übersandt wird, führt nicht zu der Gefahr, dass der Versicherungsnehmer denkt, der genannte Mitarbeiter sei alleiniger oder gleichwertiger Ansprechpartner anstelle des Versicherungsmaklers.

Entscheidung des Gerichts

Die Klage wurde durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2016 abgewiesen. Der Sachverhalt stellt keine unlautere Behinderung dar, da die beanstandeten Angaben nicht den Anstrengungen der Klägerin entgegenstehen, ihre Leistungen am Markt in angemessener Weise zur Geltung zu bringen. Es besteht demnach im konkreten Fall also keine Pflicht zur Nennung des Versicherungsmaklers als Kontaktperson. (kk)

BGH, Urteil vom 21.4.2016, Az.: IZ 151/15