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Steuern & Recht
22. September 2014
Kosten für Nahrungsergänzungsmittel sind nicht beihilfefähig

Kosten für Nahrungsergänzungsmittel sind nicht beihilfefähig

Nahrungsergänzungsmittel sind auch dann nicht beihilfefähig, wenn diese ausdrücklich ärztlich verordnet wurden. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz in einer aktuellen Entscheidung betont.

Im Streitfall beantragte der Kläger, ein Beamter im Ruhestand, beim beklagten Land Beihilfeleistungen für die Beschaffung des Lachs-Kaviar-Extrakts Vitalipin sowie eines Beta-Rezeptoren-Blockers und eines Mittels zur Senkung hohen Blutdrucks. Das beklagte Land lehnte eine Beihilfeleistung ab. Im Falle von Vitalipin handele es sich um ein schlichtes Nahrungsergänzungsmittel, für das eine Kostenerstattung nicht vorgesehen sei. Hinsichtlich der übrigen Medikamente fehle es an einer ordnungsgemäßen ärztlichen Verordnung. Das vom Kläger vorgelegte Dokument, ausgestellt durch ein amerikanisches Krankenhaus, sei nicht ausreichend.

Mit seiner dagegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, das Präparat Vitalipin finde sowohl als Nahrungsergänzungsmittel als auch als Medikament Verwendung. Im konkreten Fall sei es zu Behandlungszwecken ausdrücklich ärztlich verordnet worden. Hinsichtlich der übrigen Medikamente genüge das von ihm vorgelegte amerikanische Krankenhausdokument; es sei mit einer entsprechenden deutschen ärztlichen Verordnung gleichzusetzen.

Besonderheiten ausländischer Gesundheitssysteme sind zu beachten

Die Koblenzer Richter gaben der Klage teilweise statt. Hinsichtlich des Beta-Rezeptoren-Blockers und des Blutdrucksenkers seien dem Kläger Beihilfeleistungen zu gewähren. Dabei seien die Besonderheiten ausländischer Gesundheitssysteme bei der Rezeptausstellung zu beachten. Die vom Kläger vorgelegte amerikanische Unterlage lasse im konkreten Einzelfall trotz fehlender Unterschrift eine Überprüfung durch die Beihilfestelle anhand der Beihilfebestimmungen zu. Das Präparat Vitalipin sei hingegen nach den einschlägigen Bestimmungen als Nahrungsergänzung nicht beihilfefähig. Es komme dabei nicht auf die konkrete Verwendung des Mittels im Einzelfall, sondern auf die objektive Zweckbestimmung an. (kb)

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 05.9.2014, Az.: 5 K 370/14.KO, nicht rechtskräftig