Im Streitfall hat der 39 Jahre alte Kläger bei einem Motorradunfall eine Niere verloren und ist seitdem querschnittsgelähmt. Zur Blasenentleerung muss er sich selbst katheterisieren. Er gibt an, täglich ca. 3½ l zu trinken. Das hält seine Krankenversicherung für „unphysiologisch“ und nicht medizinisch notwendig. Sie bewilligte die Anzahl Katheter und Bettbeutel, die bei einer täglichen Trinkmenge von 2½ l erforderlich sind. Der Kläger verlangt im Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Dresden die Versorgung mit weiteren Kathetern und Bettbeuteln. Er verweist auf sein erhöhtes individuelles Trinkbedürfnis.
Für das Trinkbedürfniss gibt es keinen Durchschnittswert
Das SG Dresden hat der Klage nach Einholung von medizinischen Unterlagen überwiegend stattgegeben. Die Menschenwürde verbiete es, hinsichtlich des individuellen Trinkbedürfnisses von Durchschnittswerten auszugehen. Der erhöhte Katheter- und Bettbeutelverbrauch beruht zudem auf dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis des Klägers. Auch diesbezüglich ist die Krankenversicherung nicht berechtigt, den Kläger zu reglementieren.
Gegen das Urteil hat die beklagte Krankenkasse Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht erhoben. (kb)
SG Dresden, Urteil vom 09.10.2015, Az.: S 47 KR 105/13, nicht rechtskräftig
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