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Steuern & Recht
11. März 2016
Krankenkasse darf Trinkmenge nicht vorschreiben

Krankenkasse darf Trinkmenge nicht vorschreiben

Eine gesetzliche Krankenkasse darf bei der Gewährung von Kathetern und Bettbeuteln das individuelle Trinkbedürfnis nicht reglementieren. Denn dadurch würde sie die Trinkmenge des Versicherten vorschreiben. Dies ist nach einem Urteil des Sozialgerichts Dresden aber nicht zulässig.

Im Streitfall hat der 39 Jahre alte Kläger bei einem Motorradunfall eine Niere verloren und ist seitdem querschnittsgelähmt. Zur Blasenentleerung muss er sich selbst katheterisieren. Er gibt an, täglich ca. 3½ l zu trinken. Das hält seine Krankenversicherung für „unphysiologisch“ und nicht medizinisch notwendig. Sie bewilligte die Anzahl Katheter und Bettbeutel, die bei einer täglichen Trinkmenge von 2½ l erforderlich sind. Der Kläger verlangt im Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Dresden die Versorgung mit weiteren Kathetern und Bettbeuteln. Er verweist auf sein erhöhtes individuelles Trinkbedürfnis.

Für das Trinkbedürfniss gibt es keinen Durchschnittswert

Das SG Dresden hat der Klage nach Einholung von medizinischen Unterlagen überwiegend stattgegeben. Die Menschenwürde verbiete es, hinsichtlich des individuellen Trinkbedürfnisses von Durchschnittswerten auszugehen. Der erhöhte Katheter- und Bettbeutelverbrauch beruht zudem auf dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis des Klägers. Auch diesbezüglich ist die Krankenversicherung nicht berechtigt, den Kläger zu reglementieren.

Gegen das Urteil hat die beklagte Krankenkasse Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht erhoben. (kb)

SG Dresden, Urteil vom 09.10.2015, Az.: S 47 KR 105/13, nicht rechtskräftig