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Steuern & Recht
20. März 2015
Krankenkasse muss Kosten für E-Bike nicht übernehmen

Krankenkasse muss Kosten für E-Bike nicht übernehmen

E-Bikes sind Alltagsgegenstände und keine Hilfsmittel. Die gesetzliche Krankenkasse ist somit nicht verpflichtet die Kosten für ein E-Bike zu übernehmen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremenentschieden.

In dem vom LSG zu entscheidenden Fall ist der Kläger aufgrund einer Oberschenkelamputation schwerbehindert (Grad der Behinderung 80% mit den Merkzeichen G, B und aG). Der behandelnde Orthopäde stellte ihm eine Bescheinigung aus, wonach er ein E-Bike benötige. Der Kläger legte daraufhin der beklagten Krankenkasse ein Angebot über ein E-Bike vor. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass es sich bei dem E-Bike nicht um ein Hilfsmittel, sondern um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele.

E-Bike dient nicht der Bekämpfung einer Krankheit

Das Sozialgericht hat die Entscheidung der Krankenkasse bestätigt. Ein E-Bike würde regelmäßig auch von Gesunden benutzt und diene nicht speziell der Bekämpfung einer Krankheit und dem Ausgleich einer Behinderung. Der Kläger trägt dagegen vor, dass er mit dem E-Bike in die Lage versetzt werde, weiterhin am Straßenverkehr teilzunehmen, so dass hiermit seine Behinderung ausgeglichen werde.

Krankenkasse schuldet keine Vergrößerung des Aktionsradius über den Nahbereich hinaus

Das LSG hat die Entscheidung der Krankenkasse und des Sozialgerichts bestätigt. Das E-Bike sei entgegen der Ansicht des Klägers nicht zum Behindertenausgleich erforderlich. Die gesetzliche Krankenversicherung müsse Behinderten zur Sicherstellung des Grundbedürfnisses der Bewegungsfreiheit nur mit den Hilfsmitteln versorgen, die ausreichend und zweckmäßig seien, um die Alltagsgeschäfte zu erledigen, die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegen. Die Vergrößerung des Aktionsradius über diesen Nahbereich hinaus sei kein Behinderungsausgleich, den die beklagte Krankenkasse schulde. Überdies sei das Radfahren als spezielle Art der Fortbewegung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als Grundbedürfnis auf Fortbewegung anerkannt. Es genüge, wenn ein Selbstfahrerrollstuhl im Nahbereich bewegt werden könne. (kb)

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2014, Az.: L 4 KR 454/11