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18. Mai 2018
Krankenkasse muss Sterilisationskosten nicht übernehmen

Krankenkasse muss Sterilisationskosten nicht übernehmen

Eine fünffache Mutter, die die Kosten für eine Sterilisation von ihrer gesetzlichen Krankenkasse gefordert hat, ist mit ihrem Anliegen vor dem Sozialgericht Mainz gescheitert. Das Gericht verwies auf sonstige Verhütungsmethoden, für die dann unter Umständen Kassenleistungen in Anspruch genommen werden könnten.

Das Sozialgericht (SG) Mainz hat in einem aktuellen Urteil einer gesetzlichen Krankenkasse Recht gegeben, die sich weigerte, die Kosten einer Sterilisation für eine Versicherte zu übernehmen.

Die 28-jährige Klägerin im konkreten Fall ist Mutter von fünf Kindern. Bei den Geburten ihrer jüngsten Kinder waren erhebliche gesundheitliche Komplikationen aufgetreten. Daher beantragte die Klägerin unter Vorlage eines Attests des behandelnden Arztes die Durchführung einer Sterilisation bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse, um ihre Gesundheit nicht erneut zu gefährden. Ihre Familienplanung sei nunmehr abgeschlossen. Eine Verhütung durch die Pille käme aus medizinischen Gründen nicht in Betracht, die Benutzung von Kondomen sei ihr zu unsicher. Nachdem die Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnte, wandte sich die Klägerin an das SG Mainz.

Gericht sieht Notwendigkeit der Sterilisation nicht gegeben

Nach Auslegung des Gerichts kann die Klägerin die Sterilisation aber nicht als Kassenleistung erhalten. Man gehe zwar davon aus, dass es medizinisch sinnvoll sei, weitere Schwangerschaften der Klägerin zu verhindern, hierzu sei aber keine Sterilisation erforderlich.

Krankenbehandlung habe grundsätzlich unmittelbar an der Krankheit anzusetzen. Die Sterilisation diene aber der Vermeidung drohender Krankheiten und greife in ein gesundes Organ, nämlich den Eileiter, ein. In solchen Fällen seien strenge Anforderungen zu stellen und eine Abwägung zwischen dem medizinischen Nutzen und anderen Aspekten – etwa Schwere der Erkrankung, Dringlichkeit des Eingriffs, möglichen Risiken sowie etwaige Folgekosten für die Krankenversicherung – vorzunehmen.

Leistungspflicht der Kasse bei Behandlung mit anderen Verhütungsmethoden

Außerdem kämen bei der Klägerin laut eines medizinischen Gutachtens auch weniger invasive und endgültige Empfängnismethoden in Betracht. Die Pille könne sie zwar nicht nutzen, jedoch stünden Alternativen wie spezielle Spiralen zur Verfügung. Ein Behandlungsversuch sei zunächst mit diesen zu unternehmen. Diesbezüglich komme aber unter Umständen eine Leistungspflicht der Kasse in Betracht, da die Verhütung aus medizinischen Gründen und nicht ausschließlich aus Gründen der Familienplanung geboten sei. (ad)

Sozialgericht Mainz, Urteil vom 04.05.2018, Az.: S 16 KR 113/16