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Steuern & Recht
13. September 2018
Krankentagegeld: Arbeitsunfähig bei möglicher Umorganisation der Arbeit?

Krankentagegeld: Arbeitsunfähig bei möglicher Umorganisation der Arbeit?

Liegt eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankentagegeldversicherung auch vor, wenn der Versicherte bei Umorganisation seines Arbeitsbereichs weiter arbeiten könnte? Hierzu hat das Oberlandesgericht Dresden ein Urteil gefällt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatte in einem Fall zu entschieden, bei dem ein Mann Krankentagegeld aus seiner Krankentagegeldversicherung verlangt. Er war als selbstständiger Projektentwickler für Windkraftanlagen tätig. Infolge eines Haftaufenthalts sowie eines Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik, die ihm mehrere psychische Erkrankungen bescheinigte, war er arbeitsunfähig geworden.

Nachdem der Kläger bereits einige Zeit Krankentagegeld bezogen hatte, ließ der Versicherer die Sachlage von einem Gutachter überprüfen. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht arbeitsunfähig ist. Infolge der Beweisaufnahme kam das erstinstanzliche Landgericht zu dem Ergebnis, der Kläger sei zwar nicht berufs-, aber für den beantragten Leistungszeitraum als arbeitsunfähig anzusehen.

Besonderheiten der Krankentagegeldversicherung

Das Gericht führt aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit nur dann vorliegt, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann. Die Krankentagegeldversicherung weise laut dem Gericht jedoch Besonderheiten auf.

Umorganisation der Arbeit wird nicht zugemutet

Daher sei nicht danach zu fragen, ob der Kläger durch eine Verlegung seines Arbeitsplatzes in den häuslichen Bereich ganz oder teilweise seiner Arbeit nachgehen könne. Eine Umorganisation der Arbeit würde dem Versicherten im Rahmen einer Krankentagegeldversicherung nicht zugemutet. Diese habe den Zweck, einen nur vorübergehenden Ausfall der Arbeitskraft auszugleichen. Bei der Frage nach der Berufsunfähigkeit geht es also exakt um die Tätigkeit, der der Versicherte nachging. Für den streitgegenständlichen Zeitraum war der Kläger damit als vollständig arbeitsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen. Er war allerdings nicht berufsunfähig im Sinne des § 15 Abs. 1b MB/KT 2009, denn sonst würde eine Leistungspflicht der Krankentagegeldversicherung entfallen.

OLG Dresden, Urteil vom 21.08.2018, Az.: 4 U 1573/17