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20. August 2018
Krankenversicherung: Stationäre Reha auch bei Demenz?

Krankenversicherung: Stationäre Reha auch bei Demenz?

Ob Reha-Maßnahmen im Falle von Demenzerkrankungen von der Krankenkasse übernommen werden, hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden. Konkret ging es um den Aufenthalt in einem Alzheimer-Therapiezentrum.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch bei Demenzerkrankungen die Voraussetzungen vorliegen, stationär an Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschieden. Eine Voraussetzung ist dabei die Rehabilitationsfähigkeit des Patienten sowie das Definieren von konkreten und individuellen Zielen für die Reha. Dazu zählen zum Beispiel die Verlangsamung des Krankheitsprogresses sowie körperliche und geistige Aktivierung.

Voraussetzungen für Rehabilitation müssen gegeben sein

Im konkreten Fall klagte eine Alzheimerpatientin gegen die Krankenkasse auf Erstattung der Kosten einer vierwöchigen Reha in einem Alzheimertherapiezentrum. Diese hatte sie nach einer ersten Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse selbst durchgeführt. Sie war dort in Begleitung des Ehemannes gewesen. Der Aufenthalt wurde vom behandelnden Facharzt für Neurologie befürwortet. Als Rehabilitationsziele wurden körperliche und geistige Aktivierung sowie Hilfe zur teilweisen Selbsthilfe genannt. Die Rehabilitationsfähigkeit wurde von den Ärzten bejaht.

Krankenkasse muss individuelle Verhältnisse prüfen

Laut dem Gericht sei die Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse rechtswidrig gewesen. Die Krankenkasse habe die individuellen Verhältnisse mit Hilfe des medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) sowie die Erkrankung und Behandlungsziele nicht ausreichend geprüft. Die Stellungnahme des MDK sei spekulativ.

Voraussetzung für die Reha seien Behandlungsbedürftigkeit, Rehabilitationsfähigkeit und eine positive Rehabilitationsprognose. Alle drei Voraussetzungen hätten laut dem Gericht vorgelegen. Dies ergebe sich sowohl aus den Stellungnahmen der Ärzte, als auch aus dem Entlassungsbericht der Reha-Einrichtung. (tos)

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2018, Az.: L 11 KR 1154/18