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Steuern & Recht
16. April 2018
PKV: Warum selbst getragene Kosten nicht als Beiträge gelten

PKV: Warum selbst getragene Kosten nicht als Beiträge gelten

Krankheitskosten selbst zu tragen, kann steuerlich günstig sein. Wie es sich jedoch verhält, wenn der Steuerpflichtige diese Kosten von erstatteten Beiträgen zur Krankenversicherung abzieht und ob sie als Sonderausgaben gelten, hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Ein Steuerpflichtiger verzichtet auf die Erstattung seiner Krankheitskosten, um von seiner privaten Krankenversicherung eine Beitragserstattung zu erhalten. Er kann diese Kosten jedoch bei der Einkommenssteuererklärung nicht von den erstatteten Beiträgen abziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im konkreten Fall kürzte der Kläger bei der Steuererklärung im Rahmen der Sonderausgaben gezahlte Krankenversicherungsbeiträge um erhaltene Beitragsrückerstattungen. Allerdings rechnete er Krankheitskosten gegen. Diese Kosten hatte er selbst getragen, damit er die angegebenen Krankenversicherungsbeiträge erstattet bekommt.

Das Finanzamt minderte daraufhin die abziehbaren Versicherungsbeiträge um die Beitragserstattungen, ohne die Krankheitskosten in Abzug zu bringen. Es war der Ansicht, dass die selbst getragenen Krankheitskosten, die dazu führten, dass Beiträge rückerstattet wurden, bereits im Jahr vor dem Streitjahr abgeflossen seien. Deshalb seien sie im Jahr der Zahlung als Krankheitskosten, nicht aber im Streitjahr als Minderung der Beitragserstattung beim Sonderausgabenabzug und damit letztlich als Sonderausgaben steuerlich zu berücksichtigen.

Selbst getragene Krankheitskosten sind keine Beiträge zur Krankenversicherung

Das Gericht gab dem Finanzamt Recht. Die Krankheitskosten sind im Streitjahr steuerlich weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Sie können die Beitragserstattungen nicht mindern, die zu einer Reduzierung der als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge führten. Laut Einkommenssteuergesetz sind nur solche Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen anzusehen, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit der Vorsorge dienen. Zahlungen aufgrund von Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten sind keine Beiträge zu einer Versicherung. Somit sind auch die vom Steuerpflichtigen selbst getragenen Krankheitskosten keine Beiträge zu einer Versicherung.

Krankheitskosten haben keinen Einfluss auf Höhe der Sonderausgaben

Krankheitskosten können keinen Einfluss auf die Höhe des Sonderausgabenabzugs haben. Das Gericht erkennt dabei an, dass es wirtschaftlich vernünftig sein kann, auf die Erstattung der gezahlten Krankheitskosten zu verzichten, um so eine betragsmäßig höhere Beitragserstattung zu erlangen. Es sei aber nicht Aufgabe des Steuerrechts dafür zu sorgen, dass dieser Vorteil auch nach Durchführung der Besteuerung erhalten bleibt. (tos)

BFH, Urteil vom 29.11.2017, Az.: X R 3/16