Dem Urteil lag nach Informationen der Deutschen Anwaltshotline folgender Fall zugrunde: Ein Mann hatte für seinen Urlaub ein Wohnmobil gemietet. Während der Reise erlitt das Fahrzeug mehrere kleine Kratzer an der Fahrerseite und eine Delle hinten am Fahrradständer. Der Vermieter weigerte sich daraufhin, die Kaution auszubezahlen und verlangte vom Urlauber Geld für die Reparatur. Nachdem er die Kaution einbehalten hatte, beklagte der Mieter, dass das Wohnmobil bereits während des Urlaubs erhebliche Mängel aufwies und verlangte im Gegenzug rückwirkend eine Mietminderung.
Kleine Kratzer am gemieteten Wohnmobil sind bei vertragsgemäßer Nutzung normal
Das Amtsgericht Rheinbach gab dem Mieter teilweise recht. Eine Mietminderung könne er zwar nicht verlangen, da er auf die Mängel des Fahrzeugs nicht unmittelbar nach ihrer Entdeckung aufmerksam gemacht hatte. Er habe allerdings ein Recht, seine Kaution zurückzubekommen. Denn die Kratzer an der Fahrerseite entstanden bei vertragsgemäßer Nutzung. „Ein Wohnmobil fährt eben auch durch die Natur und deshalb sind Abnutzungen wie kleine Kratzer eine einfache Folge der normalen, vertragsgemäßen Nutzung“, erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper von der Deutschen Anwaltshotline. Sie könnten dem Mieter daher nicht zur Last gelegt werden. Anders sehe die Sache bei der Delle am Heck des Fahrzeugs aus. Hier habe der Mann die Fahrräder unsachgemäß befestigt und so einen Schaden verursacht. Für diesen müsse er auch haften. Nach Abzug der Kosten für diese Reparatur müsse er aber seine Kaution ausbezahlt bekommen. (kb)
Amtsgericht Rheinbach, Urteil vom 13.03.2015, Az.: 5 C 536/13
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