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6. November 2018
Laub auf Gehwegen: Welche Pflichten haben Grundstückseigentümer?

Laub auf Gehwegen: Welche Pflichten haben Grundstückseigentümer?

Nasses Laub auf den Gehwegen erhöht das Unfallrisiko für Fußgänger. Grundstückseigentümer wie zum Beispiel auch Betriebe müssen ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllen, um sich vor Schadenersatzansprüchen zu schützen. Doch was ist genau zu beachten und welche Versicherung springt ein, wenn etwas passiert?

Mit dem Herbst lassen auch die Bäume ihre Blätter fallen. Wie die ARAG betont, tragen grundsätzlich die Gemeinden die sogenannte Verkehrssicherungspflicht und müssen dafür sorgen, dass die Straßen und Gehwege ohne Gefahren zu nutzen sind. Per Satzung können die Kommunen diese Pflicht an die Grundstückseigentümer übertragen. Die Eigentümer sind dann zum Laubfegen auf ihrem Grundstück verpflichtet. Bei Vermietung wird die Verkehrssicherungspflicht meist an die Mieter weitergegeben. Bei nassem Laub besteht Rutschgefahr und es können sich Unfälle ereignen, für die man gegebenenfalls haften muss, wie der Bund der Versicherten e. V. (BdV). Das Laubfegen im Herbst sei genauso wichtig wie das Schneeräumen im Winter, unterstreicht Bianca Boss vom BdV.

Wann heißt es Laub fegen?

Für die Räumpflicht gelten grundsätzlich die Zeiten für den Winterdienst, also in der Regel werktags zwischen 7 und 20 Uhr, am Wochenende ab 9 Uhr. Wie die ARAG unterstreicht, können Passanten laut einem Urteil des LG Frankfurt morgens gegen 7.00 Uhr noch nicht davon ausgehen, dass der Gehweg von Laub befreit ist (Az.: 2/23 O368/93). Was den Umfang der Räumpflicht angeht, gebe es unterschiedliche Rechtsprechungen. Laut ARAG gilt jedoch, dass mit zunehmender Laubmenge auch die Pflicht zur Beseitigung steigt. Bei der Gemeinde können Informationen eingeholt werden, was Zeiten, Intensität und sonstige Details betrifft.

Wann darf der Laubsauger zum Einsatz kommen?

Wer zum Beseitigen des Blätterwerks auf einen Laubbläser nicht verzichten will, muss die eingeschränkte Nutzungszeit beachten, die für manche Geräte besteht. Erlaubt ist die Verwendung laut der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) in Wohngebieten zwischen 9 und 13 Uhr und zwischen 15 und 17 Uhr. Für lärmarme Geräte mit EU-Umweltzeichen können Ausnahmen gelten und der Einsatz zwischen 7 und 20 Uhr erlaubt sein, so die Experten der ARAG.

Was Betriebe beachten sollten

Für Firmeninhaber gilt im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, mögliche Gefahrenquellen, die von ihrem Betriebsgelände ausgehen, zu erkennen und zumutbare Vorkehrungen zu treffen müssen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern. Dies regelt § 823 BGB. Rutscht ein Kunde beispielsweise auf dem laubbedeckten oder schneeglatten Parkplatz aus und hätte dies durch eine geeignete Maßnahme (Räum- und Streupflicht) verhindert werden können, muss der Inhaber für den Schaden haften. Wie Michael Staschik von der NÜRNBERGER Versicherung erklärt, könne dies insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen schnell teuer und existenzbedrohend werden. „Daher ist es wichtig, sich bewusst mit dem Thema auseinanderzusetzen und zu überlegen, welche Maßnahmen für das Betriebsgelände nötig sind“, so Staschik. Für Firmeninhaber gilt es, mögliche Gefahrenquellen wie etwa nasses Laub festzustellen und diese zu beseitigen. Wird ein Hausmeisterservice beauftragt, ist der Inhaber verpflichtet, den Dienstleister auf ordnungsgemäße Ausführung zu prüfen. „Versäumt er dies, haftet er dennoch, wenn ein Kunde auf dem glatten Firmenparkplatz ausrutscht und sich verletzt,“ warnt der Experte der Nürnberger.

Passender Versicherungsschutz

Trotz aller Maßnahmen kann sich dennoch ein Unfall ereignen. Um sich gegen Schadenersatzansprüche abzusichern, sollten Grundstückseigentümer als auch Mieter einen entsprechenden Versicherungsschutz besitzen. Eigentümer sind in der Regel im Rahmen einer Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung abgedeckt. Mieter sind über ihren privaten Haftpflichtschutz abgesichert. Für Gewerbetreibende ist eine Betriebshaftpflichtversicherung unerlässlich, wie Experte Staschik betont. (tk)