AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
4. Februar 2015
LVRG: erste Erkenntnisse der BaFin

LVRG: erste Erkenntnisse der BaFin

Die BaFin hat einen Artikel zum Thema „Das Lebensversicherungsreformgesetz aus Verbrauchersicht“ veröffentlicht. Neben einer Zusammenfassung der wesentlichen Neuerungen und Änderungen für Verbraucher finden sich dort auch erste Erkenntnisse über Beschwerden der Versicherungsnehmer seit dem Inkrafttreten des LVRGs. Diese betreffen unter anderem die verfrühte Anwendung des Gesetzes und eine zu geringe Beteiligung an den Bewertungsreserven.

Das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) hat sowohl für Verbraucher als auch für Versicherungsgesellschaften weitreichende Folgen. Die BaFin hat nun erste Erkenntnisse aus der Aufsichtspraxis veröffentlicht. So haben seit dem Inkrafttreten des LVRG verschiedene Versicherungsnehmer bei der BaFin vorgebracht, dass ihr Versicherer die Auszahlung ihrer Beteiligung an den Bewertungsreserven reduziert oder ganz gestrichen habe. In diesem Zusammenhang weist die BaFin darauf hin, dass dies der gesetzlichen Regelung entspricht. Zudem bestehe keine Genehmigungspflicht durch die Finanzaufsicht. Allerdings könne sich die BaFin jederzeit von den Unternehmen zum Sicherungsbedarf berichten lassen, um etwa bei fehlerhaften Auszahlungen einschreiten zu können.

Verfrühte Umsetzung

Nach Informationen der BaFin hatten mehrere Lebensversicherer die Neuregelungen des LVRG zur Beteiligung an den Bewertungsreserven bereits zum 01.08.2014 angewendet. Die Begründung der Gesellschaften: Man sei von einer früheren Verkündung im Bundesgesetzblatt ausgegangen. Da die Neuregelung hinsichtlich der Bewertungsreserven jedoch erst zum 07.08.2014 in Kraft getreten ist, hat die BaFin die betroffenen Unternehmen angewiesen den ausgeschiedenen Kunden die Beträge nachzuzahlen, die ihnen nach altem Recht zustanden.

Zu geringe Beteiligung an den Bewertungsreserven?

Weiter berichtet die BaFin von Versicherungsnehmern, deren Verträge 2014 geendet hatten, die gegenüber der BaFin eine zu geringe Beteiligung an den Bewertungsreserven beanstandeten. Im Fokus stand hier das Thema Mindestbeteiligung. Auf Nachfrage der BaFin erklärten die betroffenen Versicherer jedoch, dass sie die für das Jahr 2014 deklarierte Mindestbeteiligung in jedem Fall ausgeschüttet hätten. Diese Praxis sei nicht zu beanstanden, sofern sie die Mindestbeteiligung für 2014 im Geschäftsbericht des Vorjahres deklariert hatten, so die BaFin. Zudem weist die Finanzaufsicht in dem Artikel darauf hin, dass einige Lebensversicherer keine Mindestbeteiligung festgelegt hatten. Dies unterliege jedoch der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit. „Kunden dieser Unternehmen können somit nur dann eine Beteiligung an den tatsächlich vorhandenen Bewertungsreserven beanspruchen, soweit diese den Sicherungsbedarf überschritten“, so die BaFin. (kb)