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15. August 2018
Maklerhaftung: Diese drei Urteile sollten Makler kennen

Maklerhaftung: Diese drei Urteile sollten Makler kennen

Das Sachwalterurteil des BGH wirft seit 1985 immer wieder sein Licht auf Gerichtsverhandlungen, die sich mit Haftungsfragen von Versicherungsmaklern beschäftigen. Drei Urteile, die das Sachwalterurteil weiter konkretisieren, sollten Makler kennen. Rechtsanwältin Kathrin Pagel, Partnerin der Kanzlei Michaelis, bespricht sie für AssCompact.

Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit. So lautet der Tenor des Sachwalterurteils vom BGH vom 22.05.1985. Bei drei wegweisenden Urteilen zur Maklerhaftung spielte es wieder eine bedeutende Rolle.

Fall 1: Schadenbearbeitung zählt zu den Pflichten des Maklers

Ende 2017 hat der BGH ein richtungsweisendes Urteil gefällt: Er hat entschieden, dass zum Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens gehört – und zwar ohne gesonderte Vereinbarung im Maklervertrag (Urteil vom 30.11.2017, Az.: I ZR 143/16). Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Beratung des Maklers zu sämtlichen Versicherungssparten und das entsprechende Haftungspotenzial.

In dem zu entscheidenden Fall hatte die Handelsvertreterin der Maklerin die Versicherungsnehmerin nicht auf vertraglich bestimmte Fristen zur Feststellung der Invalidität in einer Unfallversicherung hingewiesen. Pikant an dem Fall war, dass die Versicherungsnehmerin selbst ehemalige Handelsvertreterin der Versicherungsmaklerin und die versicherte Person ihr Ehemann war.

Unabhängig davon, ob der Versicherer auf die vertraglich vereinbarten Fristen bereits hingewiesen hatte, bejahte der BGH auch die Pflicht des Maklers, den Versicherungsnehmer auf deren Einhaltung hinzuweisen. Eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sich nach einem Versicherungsfall über Ausschlussfristen zu informieren, befreit den Makler nicht von bestehenden Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Beratung. Im Übrigen auch dann nicht, wenn die zu beratende Person über einschlägige Kenntnisse verfügt.

Bedeutsam ist auch, dass der BGH nebeneinander die Haftung sowohl des Versicherungsmaklers als auch des Handelsvertreters bejaht hat. Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben und zur weiteren Entscheidung zurürückverwiesen, da noch weitere Umstände zu aufzuklären waren.

Fall 2: Makler haftet als Quasiversicherer

Das Landgericht Bielefeld hatte sich in seinem Urteil vom 07.02.2017 (Az.: 7 O 175/15) mit der Problematik einer Quasiversicherung durch einen Makler zu beschäftigen. Der Makler sollte eine Hausratversicherung vermitteln. Der Versicherer signalisierte dem Makler zwar, dass der Vertragsabschluss kein Problem sei. Policiert wurde der Vertrag jedoch nicht. Der Kunde nahm nach dem Schadenfall seinen Versicherungsmakler in Anspruch.

Der Vertragsschluss ist laut dem Gericht im Rahmen der Vermittlung von Versicherungsschutz seitens des Maklers zu überwachen, bis er dokumentiert und dem Versicherungsnehmer die wunschgemäße Police übermittelt ist. Insbesondere muss auf jeden Antrag des Versicherungsnehmers, der über den Makler beim Versicherer eingereicht wird, auch eine Reaktion des Versicherers erfolgen. Kommt diese nicht, muss der Versicherungsmakler nachhaken und darf sich nicht auf den Vertragsschluss verlassen. Der Versicherungsmakler hatte vorliegend für den Schaden einzustehen, als habe er selbst das Risiko – quasi wie ein Versicherer – abgesichert.

Fall 3: Umdeckungsfehler trotz Hinweis auf Schadenrisiko

In einem weiteren Urteil (10.03.2016, Az.: I ZR 147/14) nimmt der BGH Stellung zu Fehlern bei der Umdeckung eines Vertrages. Im konkreten Fall hatte der Makler mit einer Firmengruppe einen Maklervertrag zur Überprüfung des Versicherungsschutzes geschlossen. Beim Versicherungsfall mit Schäden in zweistelliger Millionenhöhe infolge von Betriebsunterbrechung, berief sich das Unternehmen auf eine Falschberatung des Maklers. Das Risiko einer Sprinkleranlage war von der Betriebsunterbrechungsversicherung nicht umfasst. Der Makler hatte ausdrücklich auf Deckungslücken und ein Schadenrisiko hingewiesen. Auch wurde eine allumfassende Absicherung angeboten.

Der BGH sieht es als Pflicht des Versicherungsmaklers an, den Kunden an seinem konkreten Bedarf orientiert zu beraten und ihm eine sach- und interessenorientierte Versicherung mit Information über die dafür aufzuwendenden Kosten anzuraten. Erteilt der Versicherungsnehmer sachwidrige Weisungen, darf der Makler diese zudem nicht ohne Weiteres akzeptieren, wenn der Versicherungsnehmer noch nicht vollständig aufgeklärt ist.

Weitreichende Auswirkungen der Urteile

In der Praxis zeigt sich, dass diese Urteile weitreichende Auswirkungen auf die Beurteilung der möglichen Haftungsfälle der Versicherungsmakler in der Rechtsprechung haben. Ein Makler schuldet die Schadenbearbeitung. Er muss sicherstellen, dass ein Vertrag auch zustande gekommen ist. Er genügt seinen Verpflichtungen nicht mehr allein dadurch, dass er den Kunden auf bestehende Versicherungslücken hinweist und dass eine umfassende Abdeckung aller Risiken angeboten wird. Es ist immer eine konkrete Risikoanalyse unter Betrachtung der einzelnen Risiken geschuldet, die sich am konkreten Bedarf des Kunden zu orientieren hat. Wichtig sind die Dokumentation des Beratungsprozesses und die Aushändigung der Dokumentation vor Vertragsschluss.