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Steuern & Recht
25. Februar 2016
Mitteilung über fehlende Kfz-Versicherung: Klage gegen Gebührenbescheid erfolglos

Mitteilung über fehlende Kfz-Versicherung: Klage gegen Gebührenbescheid erfolglos

Das VG Koblenz hat die Klage einer Halterin eines Kfz-Anhängers abgewiesen. Die Frau will eine Gebühr für Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung des Anhängers nicht bezahlen, obwohl sie der Aufforderung ihres Landkreises, eine Versicherungsbestätigung für den Anhänger vorzulegen, nicht fristgerecht nachgekommen ist.

Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat die Klage einer Halterin eines Kraftfahrzeuganhängers gegen eine Gebühr in Höhe von 251,00 Euro abgewiesen. Die Haftpflichtversicherung der Klägerin hatte dem beklagten Landkreis mitgeteilt, es bestehe für den Anhänger kein Versicherungsschutz mehr. Daraufhin forderte der Beklagte die Klägerin auf, innerhalb von drei Tagen eine Versicherungsbestätigung vorzulegen oder das Fahrzeug abzumelden. Da die Klägerin hierauf nicht reagierte, beauftragte der Beklagte nach Fristablauf den Vollzugsdienst mit der zwangsweisen Außerbetriebsetzung. Nachdem dieser die Klägerin an zwei Tagen erfolglos aufgesucht hatte, ging kurze Zeit später beim Beklagten doch noch eine Versicherungsbestätigung für das Fahrzeug ein. Für die bereits eingeleiteten Maßnahmen erhob der Beklagte die in Streit stehende Gebühr. Die Anordnung der Außerbetriebsetzung wie auch die Vollstreckungsversuche hätten vorgenommen werden müssen, weil der Zulassungsbehörde eine Anzeige fehlenden Versicherungsschutzes durch die Haftpflichtversicherung der Klägerin zugegangen sei.

Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin dagegen Klage erhoben. Sie hält die Gebührenerhebung für nicht gerechtfertigt. Der Anhänger sei zu keinem Zeitpunkt ohne Versicherungsschutz gewesen. Das Vorgehen des Beklagten sei daher von vornherein unbegründet gewesen. Zudem sei ihr Haftpflichtversicherer als Verantwortlicher anzusehen.

Gericht: Veranlasserin hat die Gebühren zu tragen

Die Klage wurde abgewiesen. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, so das Koblenzer Gericht, habe die Klägerin als Veranlasserin die festgesetzten Gebühren zu tragen. Sie habe die Pflicht, für den eindeutigen Nachweis eines Versicherungsschutzes bei der Zulassungsstelle Sorge zu tragen. Veranlasser einer Stilllegungsverfügung der Kfz-Zulassungsstelle sei der Fahrzeughalter selbst dann, wenn die Verfügung aufgrund einer irrtümlichen Mitteilung des Haftpflichtversicherers erfolge. Für fehlerhaftes Verhalten des Versicherers müsse die Zulassungsstelle nicht einstehen. Aufgrund der rechtlichen Vorgaben der Straßenverkehrszulassungsordnung sei sie nicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Mitteilung des Versicherers verpflichtet. Es sei daher sachgerecht, dem Halter die Folgen eines fehlerhaften Verhaltens „seines“ Versicherers aufzubürden. Die Klägerin habe gegebenenfalls die Möglichkeit, ihren Versicherer auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. (ad)

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 19.02.2016, Az.: 5 K 970/15.KO