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Steuern & Recht
8. März 2018
Nach Verkehrsunfall nicht immer Mietwagen erforderlich

Nach Verkehrsunfall nicht immer Mietwagen erforderlich

Im Streit um die Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall hat das OLG Hamm in einem aktuellen Urteil das erstinstanzliche Urteil des LG Bielefeld bestätigt: Bei geringer Fahrleistung kann das Anmieten eines Ersatzfahrzeugs nicht erforderlich sein. Erstattet wird dann nur eine Nutzungsausfallentschädigung.

Das Anmieten eines Ersatzwagens nach einem Verkehrsunfall kann bei einer geringen Fahrleistung nicht erforderlich sein. Dem Geschädigten steht dann nur eine Nutzungsausfallentschädigung, nicht aber die Erstattung der Mietwagenkosten, zu. Das hat der 7. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Bielefeld (Az. 2 O 203/16) bestätigt.

Im konkreten Fall erlitt der seinerzeit 76-jährige Kläger aus Bielefeld Anfang Februar 2016 einen Verkehrsunfall. In dem vor dem OLG Hamm in der Berufungsinstanz geführten Rechtsstreit fordert er von der beklagten Unfallverursacherin bzw. ihrem Haftpflichtversicherer die Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von ca. 1.230 Euro.

Ende Februar 2016 mietete der Käger einen Toyota Aygo als Ersatzfahrzeug an. Mit der Reparatur seines beim Unfall beschädigten Toyota Yaris beauftragte er eine Kfz-Werkstatt in Lemgo. Der von dort aus mit der Schadensbegutachtung beauftragte Kfz-Sachverständige ermittelte Reparaturkosten in Höhe von ca. 4.300 Euro, einen Wiederbeschaffungswert von 3.900 Euro und eine Reparaturdauer von vier bis fünf Arbeitstagen. Der Kläger beauftragte die Kfz-Werkstatt mit der Instandsetzung des Fahrzeugs. Nach Abschluss der Reparaturarbeiten hatte er den Mietwagen elf Tage in Anspruch genommen und in dieser Zeit 239 km zurückgelegt.

LG Bielefeld: Zu geringe Fahrleistung

Die Beklagten lehnten die Erstattung der Mietwagenkosten ab, weil sie das Anmieten eines Ersatzfahrzeugs bei der geringen Fahrleistung des Klägers nicht für erforderlich erachteten. Dieser Rechtsauffassung schloss sich das LG Bielefeld in seinem erstinstanzlichen Urteil an. Der Kläger habe nach dem eingeholten Gutachten nur mit einer wenigen Tage währenden Wiederherstellungsdauer zu rechnen gehabt, für die es ihm zuzumuten gewesen wäre, für anstehende Fahrten ein Taxi zu benutzen, zumal er den beschädigten Pkw nicht für berufliche Zwecke gebraucht habe.

OLG Hamm: 130%-Grenze überschritten

Der 7. Zivilsenat des OLG Hamm hat die Entscheidung des LG Bielefeld zu den Mietwagenkosten bestätigt und dem Kläger anstelle der Mietwagenkosten nur einen Nutzungsausfallschaden in Höhe von 115 Euro (5 Tage zu je 23 Euro) zugesprochen: Zum Argument der geringen Fahrleistung des Klägers komme noch hinzu, dass der er bei der Reparatur unter Wahren seines Integritätsinteresses im Rahmen der 130%-Grenze seinen Wagen habe reparieren lassen, dabei die 130%-Grenze aber nicht eingehalten habe, weil die von ihm geltend gemachten Reparaturkosten von ca. 4.300 Euro und die Mietwagenkosten von ca. 1.230 Euro die 130%-Grenze von 5.070 Euro überschritten. (ad)

Rechtskräftiges Urteil des 7. Zivilsenats des OLG Hamm vom 23.01.2018 (Az.: 7 U 46/17)