Die vierzehn häufigsten Auslöser von Lebensmittelunverträglichkeiten – darunter glutenhaltiges Getreide, das etwa in Mehlspeisen oder Wurstwaren enthalten ist, oder Krebstiere, die häufig in Suppen und Soßen verarbeitet werden – müssen seit dem 13.12.2014 bei unverpackter, loser Ware ausgewiesen werden. Setzen Betriebsinhaber die neue Verordnung nicht vollständig um, können sie im Schadenfall haftbar gemacht werden. Allerdings herrscht immer noch hohe Unsicherheit darüber, wie die Kennzeichnung überhaupt erfolgen soll. Reicht etwa die mündliche Auskunft der Servicekraft am Frühstücksbuffet, beim Weinausschank (auch hier gilt die Verordnung) oder auch beim Bäcker – oder muss eine schriftliche Information erfolgen, etwa in Form eines Aushangs, einem Schild in der Nähe des Lebensmittels oder auf Speise- und Getränkekarten. Der Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA ist diesbezüglich nach wie vor im Gespräch mit der Politik und informiert mit diversen Merkblättern. Bis Mitte 2015 gibt es demnach eine Übergangszeit, in der bei unzulänglicher Information keine Bußgelder erhoben werden.
INTER informiert über Verordnung und gibt Entwarnung
Auch die INTER Versicherung hat die neue Verordnung zum Anlass genommen, über die Änderungen zu informieren. Hinsichtlich der Haftung jedoch gibt die INTER Versicherung für Geschäftsinhaber, die eine Betriebshaftpflichtversicherung aus ihrem Haus abgeschlossen haben, Entwarnung. Sie seien auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes automatisch geschützt. (bh)
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