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Steuern & Recht
20. September 2017
Neue Steuerregeln für Fonds: Was ändert sich ab 2018?

Neue Steuerregeln für Fonds: Was ändert sich ab 2018?

Am 01.01.2018 tritt die Reform der Investmentbesteuerung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen in Deutschland aufgelegte offene Publikumsfonds auf bestimmte Erträge erstmals deutsche Steuern direkt aus dem Fondsvermögen zahlen. Darauf weist Peter Maier, Leiter Abteilung Steuern, Altersvorsorge und Statistik beim deutschen Fondsverband BVI, hin.

Die Steuer in Höhe von 15% gilt für deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von deutschen Immobilien. Damit behandelt der Gesetzgeber deutsche und ausländische Fonds im Hinblick auf deren Einkünfte aus Deutschland künftig steuerlich gleich. Das war ein wesentlicher Grund für die Reform der Investmentbesteuerung.

Unter dem Strich: Keine steuerliche Mehrbelastung

Die gute Nachricht ist: Die meisten Fondssparer werden unter dem Strich nicht mehr Steuern zahlen als bisher. Denn sie erhalten einen pauschalen Ausgleich für die Belastung auf der Fondsebene. Für Privatanleger bleiben Ausschüttungen des Fonds und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen teilweise von der Abgeltungsteuer verschont. Das gilt auch für Anleger ausländischer Fonds. Die Höhe des steuerfreien Anteils für Privatanleger, die sogenannte Teilfreistellung, richtet sich nach der Art des Fonds: Für Aktienfonds (Aktienquote mindestens 51%) sind pauschal 30% steuerfrei, für Mischfonds (Aktienquote mindestens 25%) 15% und für Immobilienfonds 60%; bei Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt im Ausland sind es 80%. Auf den Rest fallen 25% Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an. Fondssparer, die keine Steuern auf Einkünfte aus Kapitalvermögen zahlen – weil ihre Erträge unter dem Sparer-Pauschbetrag liegen oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt – und damit nicht von Steuerfreistellungen profitieren, zahlen nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums im Schnitt nur knapp drei Euro mehr pro Jahr.

Vorabpauschale sorgt für Mindestbetrag

Die Teilfreistellung gilt nicht nur für Gewinne der Anleger aus dem Verkauf von Fondsanteilen und Ausschüttungen, sondern auch für die sogenannte Vorabpauschale. Mit der Vorabpauschale stellt der Gesetzgeber sicher, dass auch Anleger von nicht ausschüttenden (thesaurierenden) und teilausschüttenden Fonds einen Mindestbetrag, den sogenannten Basisertrag, versteuern müssen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres unterhalb des Basisertrags für dieses Kalenderjahr liegen. Sie wird von den depotführenden Stellen in Deutschland berechnet. Im ersten Schritt ermitteln sie zu Beginn eines Kalenderjahres (zum Beispiel 01.01.2019) für das vorangegangene Kalenderjahr (zum Beispiel 2018) den Basisertrag: Dafür multiplizieren die depotführenden Stellen den Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Jahresbeginn des vorangegangenen Kalenderjahres (zum Beispiel 01.01.2018) mit 70% des – von der Bundesbank ermittelten und vom Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt veröffentlichten – Basiszinses. War die tatsächliche Wertentwicklung des Fonds im Vorjahr geringer, wird diese in der weiteren Berechnung angesetzt.

Die Vorabpauschale, die nur positive Werte annehmen kann, entspricht letztlich der Differenz zwischen dem Basisertrag und der Ausschüttung im letzten Kalenderjahr. Bei thesaurierenden Fonds entspricht die Vorabpauschale somit dem Basisertrag. Eine Folge dieser Methodik: Thesaurierungsbeträge sind erst im Folgejahr vom Fondssparer zu versteuern. Bei Fonds, die weniger als den Basisertrag ausschütten, müssen Anleger die Ausschüttung wie bisher im Zeitpunkt des Zuflusses versteuern und die Vorabpauschale im darauffolgenden Kalenderjahr.

Steuersystem für Anleger einfacher

Die Einführung der Vorabpauschale bringt insbesondere für Anleger von ausländischen thesaurierenden Fonds erhebliche Erleichterungen. Denn künftig führen deutsche depotführende Stellen Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale der ausländischen thesaurierenden Fonds ab, und zudem verrechnen sie beim Verkauf der Fondsanteile die ab 2018 besteuerten Vorabpauschalen automatisch mit dem Veräußerungsgewinn. So wird einerseits die Abgeltungsteuer automatisch einbehalten und andererseits eine Doppelbesteuerung beim Anleger vermieden. Anleger, die ab nächstem Jahr ausländische thesaurierende Fonds kaufen, haben es dann einfacher mit der Steuererklärung. Sie müssen regelmäßig keine Angaben zu Erträgen aus ausländischen Fonds in der Steuererklärung machen.

Nur 5 statt 33 Daten

Auch wird es insgesamt für Anleger einfacher, die laufende Besteuerung von Fondserträgen nachzuvollziehen. Sie benötigen statt wie bislang bis zu 33 Besteuerungsgrundlagen künftig nur noch fünf Daten:

  1. steuerliche Einstufung des Fonds als Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds (gegebenenfalls mit Auslandsschwerpunkt)
  2. Rücknahmepreis zum Beginn eines Kalenderjahres
  3. Rücknahmepreis zum Ende eines Kalenderjahres
  4. Höhe der Ausschüttungen in einem Kalenderjahr
  5. Basiszins

Bestandsschutz fällt nicht ersatzlos

Für Privatanleger hat die Systemumstellung eine weitere Auswirkung. Bereits vorhandene Anteile an Investmentfonds gelten zum 31.12.2017 als veräußert und am 01.01.2018 als angeschafft. Der Gewinn ist entweder steuerfrei, wenn die Anteile vor dem 01.01.2009 angeschafft worden sind, oder steuerpflichtig, wenn die Anteile nach dem 31.12.2008 angeschafft worden sind. Falls der Gewinn steuerpflichtig ist, wird die Steuer bis zur tatsächlichen Veräußerung der Fondsanteile zinslos gestundet. Diese fiktive Veräußerung und fiktive Anschaffung hat hinsichtlich der vor dem 01.01.2009 ins Depot gebuchten Anteile zudem zur Folge, dass der Bestandsschutz wegfällt. Im Zuge der Einführung der Abgeltungsteuer wurde nämlich geregelt, dass Gewinne aus der Veräußerung von vor 2009 angeschafften Fondsanteilen dauerhaft steuerfrei bleiben. Der BVI konnte jedoch im Gesetzgebungsverfahren erreichen, dass der Bestandsschutz nicht ersatzlos wegfällt, sondern für die ab 01.01.2018 entstehenden Wertzuwächse beim Verkauf der Anteile, die vor 2009 erworben wurden, bis zu 100.000 Euro pro Anleger steuerfrei bleiben. Erst wenn der Freibetrag aufgebraucht ist, entsteht eine Steuerbelastung. Damit werden die Folgen des Wegfalls des Bestandsschutzes für die meisten Privatanleger deutlich abgemildert. Anleger sollten ihre vor 2009 gekauften Anteile nicht noch vor 2018 verkaufen – zumindest nicht aus steuerlicher Sicht. Im Gegenteil: Wer diese Anteile bis dahin verkauft, verschenkt seinen Freibetrag von 100.000 Euro.

Frühzeitig über neue Regeln informieren

Freie Vermittler und Berater sollten sich frühzeitig mit den neuen Regeln zur Fondsbesteuerung auseinandersetzen, um eine optimale Anlagelösung für ihre Kunden zu finden. Der BVI unterstützt den Vertrieb dabei, indem er unter www.bvi.de über die Eckpunkte der Reform informiert und Antworten auf häufige Fragen gibt.

 Was ändert sich ab 2018?

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 09/2017, Seite 128f.

 
Ein Artikel von
Peter Maier