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4. Mai 2016
Neue Verdienstmöglichkeiten für Darlehensvermittler

Neue Verdienstmöglichkeiten für Darlehensvermittler

Die Wohnungsbaukreditrichtlinie brachte viele Veränderungen für die Kreditbranche mit sich. Größtenteils betreffen die Änderungen die Kreditgeber selbst, aber auch Vermittler von Darlehen sind betroffen. Für sie bringt die Umsetzung der Richtlinie dabei nicht nur mehr gesetzliche Regulierung, sondern auch neue Möglichkeiten der Umsatzgenerierung.

Von Rechtsanwalt Jens Reichow, Kanzlei Jöhnke & Reichow

Im Rahmen der Umsetzung der Wohnungsbaukreditrichtlinie trennt der Gesetzgeber stärker zwischen der Vermittlungs- und Beratungsleistung des Darlehensvermittlers. Die Vermittlung eines Darlehens beinhaltet nach der Neuregelung des § 655a BGB nicht mehr notwendigerweise auch eine Beratung. Dem Darlehensvermittler steht es nach § 655a Abs. 3 BGB frei neben der Vermittlung auch eine gesonderte Beratung des Darlehensnehmers nach § 511 BGB anzubieten. Darlehensvermittlern bietet dies zukünftig stärker die Gelegenheit ihre eigene Tätigkeit von der eines Mitbewerbers abzugrenzen.

Auch bietet die gesetzliche Neuregelung zusätzliche Verdienstmöglichkeiten für die Vermittler. Die zusätzliche Beratung muss nämlich nicht unentgeltlich erfolgen. § 655d BGB beinhaltet sogar, dass der Darlehensvermittler für eine gesonderte Beratung auch ein gesondertes Beratungshonorar erheben kann und zwar zusätzlich und unabhängig von der Vermittlungsprovision. Der Vermittler kann dabei auch vereinbaren, dass ihm dieses Honorar unabhängig von der späteren Vermittlung des gewünschten Darlehensvertrages zusteht.

Denkbar sind dabei unterschiedlichste Gestaltungsvariationen. Klassisch könnte der Vermittler für seine Beratung ein Stundenhonorar mit dem Kunden vereinbaren. Der Darlehensvermittler würde dann transparent nach aufgewandter Zeit seine Beratungstätigkeit abrechnen. Allerdings sind auch Pauschallösungen oder Mischmodelle aus Pauschale und Stundenhonorar möglich. Letzteres bietet sich für den Vermittler an, wenn er im Vorwege der eigentlichen Beratung bereits Konzepte erstellt und sich diese Tätigkeit durch eine Pauschale abgelten lässt.

Vermittler sollten daher gut abwägen wie sie sich zukünftig am Markt aufstellen möchten. Die Flexibilität hinsichtlich des Angebotes von Beratungsleistungen mit und ohne gesondertes Entgelt dürfte dabei für einige Bewegung im Markt sorgen.

Jens Reichow ist Rechtsanwalt in der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Weitere Informationen gibt es hier.

 
Ein Artikel von
Jens Reichow

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Frank L. Braun am 06. Mai 2016 - 10:24

Diese zusätzliche Beratung ist ab sofort immer erforderlich, da es ab April 2016 die Erweiterung der Selbstauskunft um die „Lebensphasenbetrachtung“ gibt. Wie bei einer „ganzheitlichen Finanzberatung“ sieht man damit auch die „Finanzierbarkeit“ der Kreditverläufe bis zur Tilgung, die häufig bis weit in den Ruhestand hinein verlaufen.

Diese „Protokollierungserweiterung“ für den Kreditgeber ist nicht nur ein KO-Kriterium zu Beginn, sondern auch nach Zinsfestschreibungsabläufen!!! Welche Haftungsproblematik sich daraus ergibt, sollte RA Jens Reichow auch mal
aufzeigen.

Anm. Wird der Mehrwert dieser „ganzheitlichen Finanzberatung“ nach DIN ISO 22222 aufgezeigt, verstehen alle Menschen den Mehrwert auf Anhieb und insbesondere, dass ihre „individuelle Finanzfortbildung“ wie beim Freiberufler vergütet werden muss, wenn es nicht zu anderen Vereinbarungen kommt. Näheres s. eBooks bei mwsbraun.de
Somit ist nicht nur ein Mehrverdienst pro Beratung, sondern auch (weiterhin oder wieder) der Spaß am Beruf und eine bisher nicht erlebte Image-Steigerung sind garantiert, wie uns berichtet wird.

Bis 2018 sollte man diesen Beratungsprozess mit Honorar-Option im Tagesgeschäft beherrschen, denn sonst gibt es wegen der Product Governance Regeln keine „Beweislastumkehr“ und wie Studien sagen: keine berufliche Zukunft für alle, die Ihre Einnahmen nicht durch Internet-Selbsteinkäufer erhalten.