Die Gothaer Versicherung hat im Rahmen der Deckung für Immobilienverwalter einen neuen Vermögensschadenhaftpflichtschutz für Wohnimmobilienverwalter auf den Markt gebracht. Die „GewerbeProtect Vermögensschadenhaftpflichtversicherung“ bietet Immobilienverwaltern Schutz, wenn diese wegen Vermögensschäden in Anspruch genommen werden, die aus ihrer beruflichen Tätigkeit resultieren. Solche Vermögensschäden können trotz höchster Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden. Zu den klassischen Fehlern zählt etwa das Versäumen oder die nicht rechtzeitige oder fehlerhafte Erhebung von Neben- und Betriebskosten. Der Haftpflichtschutz richtet sich an Wohnimmobilienverwalter und sonstige Immobilienverwalter, die im Bereich Vermietung, Verpachtung, Handel und Vermittlung von Immobilien tätig sind.
Zwei Vertragsteile für Wohnimmobilien- und sonstige Immobilienverwaltung
Ab 01.08.2018 ist dieser Versicherungsschutz für Wohnimmobilienverwalter gesetzlich notwendig, die Gothaer ist der erste Versicherer mit einem solchen Angebot. „Unsere neugestaltete Deckung für Wohnimmobilienverwalter geht weit über die Pflichtanforderungen hinaus,“ betont Marianne Giesen, Leiterin Vermögenschaden-Haftpflicht im Gothaer Konzern. Die Police bietet zwei Vertragsteilem, nämlich Wohnimmobilienverwaltung und sonstige Immobilienverwaltung, die sich einzeln oder kombiniert abschließen lassen. Im gesonderten Teil für sonstige Immobilienverwalter können auch Personen Versicherungsschutz bekommen, die eine solche Pflichtversicherung nicht brauchen.
Abwehrschutz bei Vorwurf wissentlicher Pflichtverletzung
Den erweiterten Deckungsumfang der GewerbeProtect Vermögensschadenhaftpflicht bietet die Gothaer auch rückwirkend für den Vorvertrag (Bedingungsdifferenzdeckung). Schäden werden bis 30 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages reguliert bei unbegrenzter Nachmeldefrist für beide Vertragsteile. Die Gothaer übernimmt zudem die Versicherungsfälle des Vorversicherers, wenn diesem keine Schäden mehr angezeigt werden können, weil die Nachmeldefrist abgelaufen ist. Zudem gewährt der Versicherer Abwehrschutz, auch für den Fall, dass dem Versicherten eine wissentliche Pflichtverletzung vorgeworfen wird. (tk)
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können