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19. April 2016
Neue Vorschläge für die bAV – auch Zillmerung im Blick

Neue Vorschläge für die bAV – auch Zillmerung im Blick

Die bAV soll auf Vordermann gebracht werden. Gestritten wird allerdings darüber, wie das passieren soll. Aktuell liegen zwei ministeriale Gutachten vor, eins zum so genannten Sozialpartnermodell, ein anderes zu Möglichkeiten der staatlichen und steuerlichen Förderung. Letzteres empfiehlt insbesondere zwei Maßnahmen und schielt dabei auch auf die Abschlussprovisionen der Vermittler.

Die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge stagniert. Die Erfahrung macht die Versicherungswirtschaft seit geraumer Zeit. Kleine und mittelständische Unternehmen halten sich trotz entsprechender Bemühungen zurück und an Geringverdienern gehen die bisherigen Lösungen vorbei. Die Große Koalition strebt deshalb eine bAV-Reform an, bei der man bisher aber nicht so recht vorankam. Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles will nun die Reform der Betriebsrente in ein Gesamtrentenkonzept packen, da die Riester-Rente nicht das erhoffte Ergebnis gebracht habe. Vorerst wurden nun aber zwei Gutachten präsentiert, die sich mit der bAV beschäftigen.

So präsentierte das Bundesarbeitsministerium das Gutachten zum „Sozialpartnermodell Betriebsrente“. Danach soll in Tarifverträgen künftig auch die „Enthaftung“ der Arbeitgeber für Betriebsrentenzusagen vereinbart werden können, wenn die das Betriebsrentenkapital verwaltende gemeinsame Einrichtung den Beschäftigten eine Mindestleistung verspricht und gegen Zahlungsausfälle abgesichert ist. Das Modell setzt darauf, dass die Sozialpartner sich stärker für den weiteren Ausbau der bAV engagieren. Vorgeschlagen wird auch die Einführung von „Opting-Out-Lösungen“ auf tarifvertraglicher Grundlage, in die künftig auch nichttarifgebundene Beschäftigte einbezogen werden könnten.

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss und staatliche Arbeitnehmerförderung

Das zweite Gutachten, in Auftrag gegeben vom Bundesfinanzministerium, dreht sich um eine bessere staatliche und steuerliche Förderung der bAV. Es enthält zehn Reformvorschläge. Zwei mögliche Maßnahmen stellen die Gutachter von der Universität Würzburg aber aufgrund der Machbarkeit heraus. So wird eine gesetzliche Verpflichtung zu einem Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung empfohlen. Durch den Zuschuss werde der Arbeitnehmer vorab dafür entschädigt, dass er in der Rentenphase Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen müsse, heißt es im Gutachten. Auch würden die durch die Entgeltumwandlung reduzierten Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung in etwa kompensiert. Zusätzlich zu dieser Fördermaßnahme für Arbeitnehmer wird die Einführung eines neuen Anreizes für kleine Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern im Jahresdurchschnitt empfohlen. Es soll daher ein „bAV-Abzugsbetrag“ im Stile des Investitionsabzugsbetrags des § 7g EStG eingeführt werden der sich bilanziell äußern und steuermindernd wirken soll.

Als zweite Maßnahme wird empfohlen, die Arbeitnehmerförderung zu verbessern. Hierzu schlagen die Gutachter eine verbesserte Riester-Förderung in der bAV vor oder einen neuen „bAV-Förderbetrag“. Letzterer könne der Höhe nach der Riester-Grundzulage von 154 Euro entsprechen und werde an Arbeitgeber gezahlt, die für einen Arbeitnehmer mindestens den Mindestbetrag nach § 1a Abs. 1 Satz 4 BetrAVG jährlich als Arbeitgeberbeitrag in eine bAV einzahlen. Die Zulage werde sodann auf die Altersvorsorgezulage des Arbeitnehmers angerechnet.

Laufende Vergütung für Vermittler

Unbedingt notwendig, so die Gutachter, sei neben weiteren Reformen, vor allem eine gezielte Aufklärung durch unabhängige Institutionen – und das auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite. Außerdem sollte laut Gutachten „die Zillmerung, also der Einbehalt der Vertriebsprovision zulasten der ersten Beiträge zu einer externen bAV-Lösung angesichts der teilweisen eingeschränkten Portabilität vom Gesetzgeber unterbunden werden.“ In dem Papier heißt es weiter: „Vertriebsprovisionen, die wie Ausgabeaufschläge bei Investmentfonds jeweils nur vom laufenden Beitrag einbehalten werden, würden dagegen helfen einen Vermögensschaden für Arbeitnehmer mit unregelmäßigen Erwerbsbiografien zu vermeiden.“ (bh)