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Steuern & Recht
13. Juli 2017
Nutzung von Outlook verweigert

Nutzung von Outlook verweigert

Ist die Benutzung eines Gruppenkalenders bei Microsoft Outlook von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig? Darüber hatte kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg zu entscheiden.

Der Arbeitgeber darf es nicht versäumen, vor der Einrichtung eines Gruppenkalenders in Microsoft Outlook eine Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Andernfalls ist er nicht zur Abmahnung eines Beschäftigten berechtigt, wenn dieser nicht in die Nutzung des Kalenders einwilligt. Der Kläger ist seit 1980 bei seinem Arbeitgeber tätig und bekam im November 2015 die Anweisung, künftig einen für die Verwaltung der betrieblichen Termine in Microsoft Outlook eingerichteten Gruppenkalender zu verwenden. Auf den Kalender hatten neben dem Kläger noch drei weitere Personen, u. a. Vorgesetzte, Zugriff. Der Kläger fühlte sich durch die Einführung des Kalenders überwacht und weigerte sich , der Aufforderung nachzukommen. Daraufhin mahnte ihn sein Arbeitgeber schriftlich ab. Sollte er sich erneut zur Wehr setzen, wurden ihm zudem arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung angedroht. Der Beschäftigte zog mit der Begründung, dass es sein Arbeitgeber versäumt habe, vor Einrichtung des Gruppenkalenders die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen und daher sowohl die Weisung als auch die Abmahnung ungerechtfertigt sind, vor das Arbeitsgericht. Er begehrte die Aufhebung der Weisung sowie die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte. Nach Ansicht des Arbeitgebers handelt es sich bei dem Gruppenkalender nicht um eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungs-Gesetzes (BetrVG).

Einbeziehung des Betriebsrates verpflichtend

Das Nürnberger Arbeitsgericht sowie das für die Berufung zuständige LAG Nürnberg gaben der Klage statt. Nach Überzeugung der Gerichte stellt ein Gruppenkalender durchaus eine technische Einrichtung im Sinne des BetrVG dar, da er zur Überwachung der Nutzer bestimmt ist. Zur Überwachung bestimmt sind technische Einrichtungen, wenn sie objektiv geeignet sind, Verhaltens- oder Leistungsinformationen der Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen. In der Urteilsbegründung heißt es, dass das Direktionsrecht eines Arbeitgebers insbesondere auch die Verpflichtung der Arbeitnehmer umfasst, technische Einrichtungen zu verwenden, die ihnen zur Verfügung gestellt werden. Dies wiederum schließe nicht aus, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, den Betriebsrat in seine Entscheidung einzubeziehen. Der Betriebsrat hätte daher zwingend bei der Einrichtung des Kalenders beteiligt werden müssen. Der Beschäftigte ist ohne eine Zustimmung des Betriebsrats auch nicht dazu verpflichtet, den Gruppenkalender zu nutzen. Die Richter ließen keine Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. (kk)

LAG Nürnberg, Urteil vom 21.02.2017, Az. : 7 Sa 441/16